Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwar ist die Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzverwalters insofern eingeschränkt, als sie nur dann gegeben ist, wenn der Insolvenzverwalter durch eine angefochtene Vergütungsfestsetzung beschwert ist. Eine solche Beschwer ist jedoch gegeben, wenn die eigene Vergütung eines Insolvenzverwalters in Wechselwirkung zu derjenigen eines Sonderinsolvenzverwalters steht. So kommt eine Anrechnung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Betracht, wenn dessen Tätigkeit durch die des Sonderinsolvenzverwalters erleichtert und dieser angemessen entlohnt worden ist.

2. Auch ein vorzeitig ausgeschiedener Insolvenzverwalter ist bezüglich der Vergütungsfestsetzung des nachfolgenden Verwalters beschwerdeberechtigt, sofern er an dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung beteiligt worden ist.

3. Eine grundsätzlich gebotenene Anhörung der Gläubiger kann in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Diese geschieht nach § 9 InsO durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet.

4. Die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der InsVV. Lediglich für den Fall, dass sich die Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters darauf beschränkt, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen und seine Tätigkeit deshalb auch gemäß § 5 I InsVV einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden dürfen, kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steurberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre. In diesem Fall bemisst sich seine Vergütung nach dem RVG.

5. Zwar kommt bei einem Sonderinsolvenzverwalter in der Regel ein Abschlag in Betracht, wenn seine Tätigkeit gegenüber der eines Insolvenzverwalters einen geringeren Umfang hat. Jedoch ist bei einem Sonderinsolvenzverwalter im Einzelfall zu prüfen, ob Zu -und Abschläge gerechtfertigt sind. In Anbetracht einer langen Dauer der Tätigkeit, des Umfangs und der Schwierigkeit dieser Tätigkeit und des wirtschaftlichen Erfolgs kann auch ein Zuschlag gerechtfertigt sein.

 

Normenkette

InsVV § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1; ZPO § 78

 

Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen 26 IN 2/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 21.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 07.09.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Insolvenzverwalter gegen die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners als Sonderinsolvenzverwalter.

Auf einen Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 06.01.2004 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 01.03.2004 (Bl. 59 f. d. Bd. I) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 08.06.2006 erstattete der Beschwerdeführer seine Schlussrechnung (Bl. 175 ff. d. Bd. I) und seinen Schlussbericht (Bl. 181 ff. d. Bd. I). Durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 22.05.2006 (Bl. 217 d. Bd. I) wurde die Prüfung der Schlussrechnung einem Sachverständigen übertragen und dieser Prüfungsauftrag durch Beschluss vom 30.05.2006 (Bl. 221 d. Bd. I) ergänzt.

In seinem Zwischenbericht vom 12.07.2006 (Bl. 257 ff. d. Bd. II) kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Abrechnung vollständig neu vorzunehmen sei, dass die gesamte vorläufige Verwaltung nachzureichen sei und dass Anhaltspunkte für Ansprüche gegen den Beschwerdeführer bestünden.

Nach einem Austausch gegenläufiger Meinungen zwischen dem Sachverständigen und dem Beschwerdeführer bestellte das Amtsgericht Wolfsburg durch Beschluss vom 21.11.2006 (Bl. 317 d. Bd. II) den Beschwerdegegner zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis „Prüfung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter”. Zur Begründung nahm das Amtsgericht auf ein Schreiben vom 14.11.2006 (Bl. 314 ff. d. Bd. II) Bezug. In diesem Schreiben führte das Amtsgericht aus, dass eine Kontrolle durch einen Sonderinsolvenzverwalter insbesondere im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sachverständigen und dem Beschwerdeführer zu vom Beschwerdeführer aus der Masse entnommenen Geldern, Zahlungen an mit dem Insolvenzverwalter verbundenen Unternehmen, einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen defizitären Betriebsfortführung, der von ihm genannten Quotenerwartung, der vorgenommen Verwertung des Vermögens, der Vergütungsanträge des Beschwerdeführers und Handlingskosten erforderlich sei.

Der Beschwerdegegner erstattete unter dem 20.06.2007 einen achtseitigen Zwischenbericht (Bl. 362 ff. d. Bd. II) und unter dem 08.11.2007 einen 46-seitigen Bericht (Bl. 400 ff. d. Bd....

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