Verfahrensgang

AG Krefeld (Entscheidung vom 17.06.2005; Aktenzeichen 93 IN 103/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX ZB 303/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 17.6.2005 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben, das bei seinem weiteren Vorgehen die Rechtsauffassung der Kammer zu berücksichtigen haben wird. Darüber hinaus hat das Amtsgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Beschwerdewert: 511,56 EUR

 

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 3.11.2003 ( Bl. 86 d.A. ) wurde der Beschwerdeführer zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Wirkungskreis der wechselseitigen Ansprüche zwischen der Schuldnerin und der Ausstatter für Herrn A. GmbH & Co KG, K.straße 115, in Krefeld ( 93 IN 102/03 ) ernannt. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12.11.2003 an den Insolvenzverwalter und bat zur Überprüfung potenzieller Ansprüche um Übersendung der Bilanzen der letzten drei Jahre beider Gesellschaften. In dem Insolvenzverfahren der Ausstatter für Herren A. GmbH & Co. KG meldete der Beschwerdeführer eine Forderung der A.GmbH in Höhe von 48.692,24 EUR zur dortigen Insolvenztabelle an. Diese Forderung wurde jedoch von dem Beteiligten zu 1), der auch in dem anderen Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, bestritten. Im Februar 2004 lehnte der Beteiligte zu 1) die von dem Beschwerdeführer begehrte Kostendeckungszusage für einen Feststellungsrechtsstreit der A.GmbH gegen die Ausstatter für Herren A.GmbH & Co. KG ab. Der Beschwerdeführer teilte dem Amtsgericht daraufhin mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, weitere Maßnahmen als Sonderinsolvenzverwalter zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 15.2.2005 bat er um Entlassung aus seinem Amt als Sonderinsolvenzverwalter und beantragte seine Vergütung zu Lasten der Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 1.236,56 EUR festzusetzen. Dabei berechnete er nach einem Streitwert von 48.692,24 EUR eine 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Mit Beschluss vom 17.6.2005 setzte das Amtsgericht seine Vergütung auf insgesamt 725,- EUR fest. Dabei erklärte es die Vorschriften der BRAGO für nicht anwendbar und berechnete die Vergütung nach InsVV. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4.7.2005 sofortige Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, dass für die Berechnung seiner Vergütung die BRAGO heranzuziehen sei, da sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters an dessen spezifischen Aufgaben orientiere. Da sein Aufgabenkreis vorliegend ausschließlich die wechselseitigen Ansprüche der oben genannten Firmen betroffen habe, richte sich die Vergütung nach der BRAGO.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 31.8.2005 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als ehemaliger Sonderinsolvenzverwalter beschwerdeberechtigt. Zwar ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in der InsO nicht ausdrücklich geregelt, in Literatur und Rechtsprechung besteht jedoch Einigkeit, das Institut des Sonderinsolvenzverwalters wie im bisherigen Konkursrecht auch im Rahmen des Insolvenzordnung anzuwenden, um Interessenkollisionen und Verhinderungen des Insolvenzverwalters begegnen zu können. Somit steht ihm auch ein Beschwerderecht zu.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Wie bereits ausgeführt, ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters grundsätzlich zulässig, da in einem Insolvenzverfahren zahlreiche Verfahrenskonstellationen möglich sein können, in denen der bestellte Verwalter aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen, aber auch wegen zu befürchtender Interessenkollisionen gehindert ist sein Amt auszuüben. Dabei ist der bestellte Sonderverwalter weder Vertreter des Insolvenzverwalters noch dessen Gehilfe, vielmehr handelt er völlig eigenverantwortlich; er ist selbständiger Verwalter mit sämtlichen Befugnissen und Pflichten (BGH, ZIP 1991, 324; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zum InsVV, 3. Auflage, § 1 Rd. 101).

Die Frage seiner Vergütung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, da Art und Umfang der Vergütung sowie ihre Festsetzung weder in der InsO noch in der InsVV geregelt sind. Wie auch von dem Beschwerdeführer vorgetragen, wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass auf den Vergütungsanspruch der Sonderinsolvenzverwalters nicht die InsVV Anwendung finde, sondern sich dessen Anspruch nach den Regelungen der §§ 1915, 1836 BGB für den Pfleger i.V.m. den Bestimmungen der BRAGO richte ( so: LG Gießen, Beschluss vom 10.9.1980, - 7 T 239/80 - in ZIP 1980, 1073 f.; LG Frankfurt/O., Beschluss vom 9.12.1998...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge