Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 14.09.1998; Aktenzeichen 3.1 N 58/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sonderverwalters vom 23.09.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1998 – Az.: 3.1 N 58/97 – wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwer: 5.220,00 DM

 

Tatbestand

I.

In dem Verfahren zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der … hat das Amtsgericht Neuruppin – Az.: 15 N 13/97 – mit Beschluß vom 14.01.1997 zunächst die Sequestration des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und Rechtsanwalt … als Sequester bestellt. Nachdem das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) abgegeben worden war, hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluß vom 03.06.1997 über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und Rechtsanwalt … zum Verwalter bestellt. Einer vorangegangenen Anregung des Verwalters entsprechend hat das Amtsgericht ferner den Beschwerdeführer zur Wahrnehmung der Rechte der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten aus dem mit der mit der Firma … geschlossenen Mietvertrag zum Sonderverwalter bestellt. Der Verwalter hatte sich zur Übernahme dieser Aufgabe wegen einer möglichen Interessenkollission nicht in der Lage gesehen.

Unter dem 27. März 1998 beantragte der Beschwerdeführer, für seine Tätigkeit als Sonderverwalter die Vergütung auf 5.220,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuerausgleich festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, den einfachen Regelsatz nach der Vergütungsverordnung (VergVO) nach dem Wert der Sonderverwaltung in Höhe von 41.302,12 DM geltend zu machen; der Wert der Sonderverwaltung entspreche der Mietforderung.

Unter dem 29.06.1998 teilte das Amtsgericht – Rechtspfleger – dem Beschwerdeführer die Auffassung mit, daß sich die Vergütung für die Tätigkeit als Sonderverwalter nach den Vorschriften der BRAGO richte. Mit Schreiben vom 07.07.1998 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht, den Antrag, gerichtet auf Vergütung als Sonderverwalter auf Grundlage der Vergütungsverordnung, aufrecht zu erhalten; sofern das Landgericht die Anwendung der BRAGO vorsehen sollte, werde insoweit ein erneuter Antrag gestellt werden.

Mit Beschluß vom 14.09.1998 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach den Vorschriften der Vergütungsverordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vergütung des Sonderverwalters richte sich nach den Vorschriften der §§ 1915, 1835, 1836 BGB; gemäß § 1835 Abs. 3 BGB berechne sich die Vergütung eines Rechtsanwaltes nach den Vorschriften der BRAGO.

Gegen diesen, ihm am 17. September 1998 zugestellten, Beschluß hat der Beschwerdeführer mit am 25. September 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz befristete Rechtspflegererinnerung eingelegt und die Auffassung vertreten, daß auch die Tätigkeit des Sonderverwalters Verwaltertätigkeit und danach nach der Vergütungsverordnung zu honorieren sei. Die angefochtene Entscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil dem Vergütungsantrag jedenfalls insoweit stattzugeben gewesen wäre, als die Anwendung der Sätze der BRAGO die beantragte Vergütung der Höhe nacht tragen.

Das Amtsgericht – Rechtspfleger und Richter – hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 20 GesO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, zugunsten des Beschwerdeführers als Sonderverwalter eine Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsverordnung (VergVO) festzusetzen. Die Kammer folgt der Fassung des Amtsgerichts, daß die VergVO auf die Vergütung eines Sonderverwalters keine Anwendung findet.

Im Insolvenzverfahren wird ein Sonderverwalter bestellt, wenn der Verwalter wegen Krankheit, Interessenkollission oder aus anderen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Der Sonderverwalter ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung weder Gehilfe noch Vertreter des Insolvenzverwalters, sondern handelt eigenverantwortlich (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 85 Rdn. 7 a; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 120 Rdn. 16). Die Grundlage für die Bemessung der dem Sonderverwalter zu gewährenden Vergütung ist nicht gesetzlich geregelt. Für eine entsprechende Anwendung der für den Insolvenzverwalter anwendbaren Vergütungsverordnung besteht kein Anlaß. Die rechtliche Stellung des Sonderverwalters ist nämlich regelmäßig grundlegend verschieden von derjenigen des Insolvenzverwalters. Während letzterer im Rahmen des Insolvenzverahrens umfassend und weitgehend eigenständig tätig wird, erstreckt sich die Aufgabe eines Sonderverwalters auf abgrenzbare Sachverhalte...

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