Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 306,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten 313,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 12.12.2008 wollte der Kläger, dessen alleinige Sorgerechtsinhaberin seine Mutter, Frau L N, ist, seinen 12. Geburtstag mit einer Gruppe von 7 Kindern bei einer Übernachtung auf dem Zeltplatz des Beklagten nachfeiern. Der Vater des Klägers, der Zeuge C, mietete hierfür die Örtlichkeiten des Kinder- und Jugendzeltplatzes des Beklagten an. Er gab auf dem auszufüllenden Anmeldeformular an, dass 2 Betreuer anwesend sein würden. Ziffer 20 der Platzordnung des Beklagten lautet: "Der K e.V. hat für die Zeltplatzbenutzer keine Unfallversicherung abgeschlossen. Für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen die Besuchergruppen selbst." Der Zeuge C schloss keine Unfallversicherung für die Gruppe ab.

Als der Kläger am 12.12.2008 mit dem Zeugen C gegen 15:30 Uhr auf dem Zeltplatz ankam, wurden sie von dem seit 9 Monaten beim Beklagten tätigen Zivildienstleistenden, dem Zeugen I, empfangen. Sie richteten sich im Schlafraum ein. Die Gäste trafen etwas später ein.

Die Örtlichkeiten stellen sich so dar, dass zur Spannung einer Sonnenmarkise mehrere Stahlseile zwischen der Außenwand des Partyraums und einer Verankerung im Boden in einem Winkel von 25 bis 30 Grad gespannt sind. Die Seile befinden sich in unmittelbarer Nähe des Außengrillplatzes und dem Eingang des Partyraumes. Sie sind am Rande der Spielwiese im Boden verankert. Im Winter, so auch am 12.12.2008, wird die Sonnenmarkise nicht ausgefahren. Ein Sicherheitsingenieur kontrolliert mindestens ein Mal im Jahr die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten auf dem Gelände.

Gegen 17 Uhr - es war bereits dunkel - wurde an dem vom Großvater des Klägers überwachten Außengrillplatz gegrillt. Die Kinder liefen zwischen dem Partyraum und dem Außengrillplatz herumtollend umher.

Am Abend des 12.12.2008 begab sich der Kläger in das in der Nähe des Ortes der Geburtstagsfeier gelegene Xkrankenhaus. Dort stellte der behandelnde Arzt eine Unterlippenprellung und Abschürfungen am Kinn fest. Nach Versorgung der geschwollenen und blutenden Unterlippe wurde der Kläger entlassen.

Am 13.12.2008 begab sich der Kläger in die Klinik für Mund- und Gesichtschirurgie der Universität C2. Dort stellte der behandelnde Zahnarzt fest, dass einige Zähne abgebrochen waren. Aufgrund der geschwollenen Unterlippe konnte an diesem Tag keine weitere Behandlung erfolgen. Der Arzt empfahl, zeitnah einen Zahnarzt aufzusuchen.

Am 14.12.2008 stellte sich der Kläger bei einer Zahnärztin vor. Diese attestierte 4 deutlich sichtbare Narben durch Perforation der Unterkiefer-Frontzähne an der rechten Unterlippe, ungefähr 8 Millimeter unterhalb des Lippenrots, Narben auf der Lippe und eine Narbe durch den Eckzahn circa 1 Zentimeter vor dem Mundwinkel, außerdem auch Schneidezähne betreffende Abscherbrüche von 1 bis 5 Millimeter an insgesamt 8 Zähnen.

Im Anschluss unterzog sich der Kläger einer Zahnbehandlung, in deren Rahmen bei mehreren Behandlungsterminen unter anderem erlittene Zahnschäden mittels Kunststoffaufbauten vorläufig - die endgültige Behandlung mit dauerhafte Kronen und Veneers ist erst ab dem 18. Lebensjahr möglich - behoben wurden.

Durch die bisherige Behandlung der Zähne entstanden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommene Kosten in Höhe von 290,00 Euro. Zudem fielen Arzneimittelkosten in Höhe von 16,72 Euro an.

Mit Schreiben vom 27.02.2009 ließ der Kläger den vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalt Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Mit Schreiben vom 18.08.2009 lehnte der Beklagte eine Haftung ab. Der Kläger erteilte dem von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalt sodann den Auftrag, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren einzuholen. Für den entsprechenden Antrag bei der Rechtsschutzversicherung stellte der Rechtsanwalt dem Kläger 316,18 Euro in Rechnung. Diesen Betrag hat der Kläger noch nicht an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt.

Der Kläger behauptet, er sei am 12.12.2008 gegen 17 Uhr beim Herumtollen mit voller Wucht in Höhe des Mund- und Zahnbereichs gegen ein gespanntes Stahlseil gelaufen und habe sich hierbei die Verletzungen im Zahn- und Mundbereich und eine Beule am Hinterkopf zugezogen. Nach dem Unfall sei er völlig blass im Gesicht und aufgrund des Schocks apathisch gewesen. Aufgrund dieses Unfalls habe er sich in das Xkrankenhaus begeben. Nachdem er dort entlassen worden sei, habe er wieder zu dem Zeltplatz zurückkehren wolle...

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