Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietpreisüberhöhung: "Geringes Angebot" an vergleichbaren, überdurchschnittlich großen Wohnungen; "Ausnutzung" des geringen Angebots
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Zum Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren überdurchschnittlich großen Wohnungen.
2. Zum Ausnutzen eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen.
Orientierungssatz
1. Ein "geringes Angebot" an Wohnraum iSd WiStrG § 5 Abs 2 S 1 liegt schon dann vor, wenn das örtliche Wohnungsangebot die bestehende Nachfrage nicht wenigstens spürbar übersteigt, so daß der Mietzins nicht zwischen gleichwertigen Vertragspartnern ausgehandelt werden kann, er also aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Vermieters festgelegt wird. Eine Wohnraummangellage und eine Unterversorgung ist nicht notwendig.
2. Für Wohnungen über 100 qm Größe und deshalb mit Sondercharakter kann ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen angenommen werden, wenn nach den Ergebnissen von Auskünften des Amtes für Bauverwaltung und Wohnungswesen und des Amtes für Statistik der betreffenden Stadt Wohnungen über 100 qm insgesamt in so geringer Anzahl vorhanden sind, daß für die Erstellung des Mietspiegels weitere selbständige Wohnungsklassen über 100 qm unberücksichtigt geblieben sind.
3. Das Merkmal des "Ausnutzens" iSd WiStrG § 5 Abs 2 S 1 setzt voraus, daß die konkrete Mietpreisbildung nicht nur auf einem allgemein unausgeglichenen Markt für vergleichbaren Wohnraum beruht, sondern, daß die schwierige Wohnraummarktlage es auch dem Vermieter im konkreten Einzelfall objektiv ermöglicht haben muß, unabhängig vom objektiven Wert der angebotenen Wohnungen einen höheren Preis zu fordern, weil für die Wohnungssuchenden keine Ausweichmöglichkeiten bezüglich vergleichbarem Wohnraum oder zumindest anderem adäquaten Wohnraum auf dem Markt bestanden haben. Dies ist in jedem Fall gegeben, wenn dem Vermieter bewußt ist oder er zumindest damit rechnet, daß er im Falle eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes bezüglich vergleichbaren Wohnraums nur einen geringeren Mietzins hätte erzielen können.
Normenkette
BGB §§ 134, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; WiStrG § 5 Abs. 2 S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 538330 |
NZM 1999, 1001 |
WuM 1999, 468 |
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