Verfahrensgang

AG Rheda-Wiedenbrück (Entscheidung vom 05.10.2010; Aktenzeichen 8 XVII H 4500)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen XII ZB 692/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die für den Betroffenen bestehende Betreuung auf Anregung des Betreuers vom 16.9.2010 aufrechterhalten und um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert.

Hiergegen richtet sich die am 5.11.2010 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, die selbst Betreuerin werden möchte. Die Beteiligte ist die Mutter des Betroffenen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beteiligten die Beschwerdeberechtigung fehlt.

Denn nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde gegen eine - wie im vorliegenden Fall - von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen einem Elternteil nur dann zu, wenn dieser im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Das ist hier nicht der Fall, weil das Amtsgericht nicht von der Möglichkeit der Hinzuziehung gemäß §§ 274 Abs. 4, 7 Abs. 3 FamFG Gebrauch gemacht hat.

Der Beteiligten steht auch kein Beschwerderecht aus § 59 Abs. 1 FamFG zu, weil sie durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Denn Angehörige des Betroffenen können durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne dieser Vorschrift beeinträchtigt werden. Ihnen steht insbesondere kein subjektives Recht auf Bestellung als Betreuer zu.

Im Übrigen hat sich der Betroffene mit seiner schriftlichen Erklärung vom 28.09.2010 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der zum Berufsbetreuer bestellte Rechtsanwalt B. H. die Betreuung einschließlich der Vermögenssorge weiterführt. Gem. § 1897 Abs. 4 BGB begründet der Vorschlag bzw. Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, einen Vorrang dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4011934

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