Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

 

Orientierungssatz

1. Für eine ordnungsgemäße Nachfristsetzung gemäß BGB § 326 wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ist es erforderlich, daß der Vermieter in dem Abmahnschreiben die durchzuführenden Arbeiten im einzelnen genau bezeichnet (so auch OLG Hamburg, 1973-02-08, 4 U 93/72, NJW 1973, 2211).

2. Zieht der Mieter ohne Durchführung der Schönheitsreparaturen aus, so liegt eine eindeutige Erfüllungsverweigerung, die die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich macht, nur vor, wenn die Notwendigkeit einer Gesamtrenovierung für den Mieter offensichtlich ist und der verwohnte Zustand der gesamten Wohnung mit bloßem Auge zu erkennen ist.

3. Die Tapezierung um durch Schränke verstellte Wandflächen herum, ist nicht fachgerecht und stellt daher eine positive Vertragsverletzung dar. Einer Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung des Vermieters bedarf es insoweit nicht.

4. Die Weitervermietung der Wohnung in unrenoviertem Zustand steht einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, selbst wenn der nachfolgende Mieter die Räume auf eigene Kosten hat renovieren lassen (so auch BGH, 1967-11-15, VIII ZR 150/65, NJW 1968, 491).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732801

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