Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Verzug mit der Ausführung von Schönheitsreparaturen, Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche und dessen Umfang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

2. Die Aufforderung des Vermieters an den Mieter, die "erforderlichen Arbeiten" auszuführen, reicht als Mahnung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen aus, wenn diese in einem Wohnungsabnahmeprotokoll im einzelnen bezeichnet worden sind und der Mieter sich zu deren Ausführung verpflichtet hatte. Dies gilt nicht für Schönheitsreparaturen, deren Ausführung nach dem Wohnungsabnahmeprotokoll durch den Nachmieter erfolgen sollte.

3. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen beginnt für den Fall der Durchführung des Verfahrens gemäß BGB § 326 nach Beendigung des Mietverhältnisses erst mit dem Ablauf der gesetzten Nachfrist (Anschluß KG Berlin,1996-12-02, 8 RE-Miet 3802/96, Grundeigentum 1997, 111).

4. Der Schadensersatzanspruch umfaßt auch den Mietausfall für die Zeit der Durchführung des Verfahrens gemäß BGB § 326 und die anschließende Renovierung der Wohnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739731

ZMR 1998, 703

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