Tenor

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des §§ 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen mit der am 10. März 1995 bei Gericht eingegangenen Klage die Beklagte wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Veränderungen der Mietsache aufgrund eines unter dem 18. Juni 1994 mit den Voreigentümern abgeschlossenen Wohnungsmietvertrages, in den die Kläger nach Erwerb des Eigentums gemäß § 571 BGB eingetreten sind, auf Schadensersatz in Anspruch. Unter § 4 Ziffer 9 des Mietvertrages vom 18. Juni 1994 heißt es: „Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13).” § 13 Ziffer 1 des Mietvertrages lautet:

1. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen. Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:

in Küchen, Bädern und Duschen

alle 3 Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten

alle 5 Jahre,

in anderen Nebenräumen

alle 7 Jahre.

Das Mietverhältnis ist von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. August 1994 beendet worden. Bereits am 29. August 1994 hatte die Klägerin zu 1) die Schlüssel der Wohnung von der Beklagten erhalten.

Nachdem die Klägerin zu 1) bei einer Besichtigung der bereits leeren Wohnung am 22. August 1994 lediglich die Entfernung von Styroporplatten an der Decke des Balkonzimmers und eine Holzverkleidung in der Küche verlangt hatte, ließ sie durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 die Beklagte auffordern, bis zum 26. Oktober 1994 die genannten Einrichtungen zu entfernen sowie im einzelnen bezeichnete Schönheitsreparaturen durchzuführen; gleichzeitig. wurde der Beklagten in dem Schreiben eine Nachfrist bis zum 9. November 1994 mit der Androhung gesetzt, daß nach Fristablauf die Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Beklagte abgelehnt werde und die Beklagte insoweit auf Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen werden würde.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, daß die Styropordecke und die Holzverkleidung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Kläger im Hinblick auf das Unterlassen der Forderung von Schönheitsreparaturen bei Begehung der Wohnung am 22. August 1994 auf einen diesbezüglichen Anspruch verzichtet hätten. Außerdem ist die Beklagte der Schilderung des Zustandes der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die Renovierungsbedürftigkeit teilweise entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen von einem negativen Schuldanerkenntnis der Kläger auszugehen sei und im übrigen die Kläger nicht substantiiert behauptet hätten, daß die Beklagte die Styroporplatten und die Holzverkleidung während des Mietverhältnisses angebracht habe.

Die Kläger verfolgen mit der von ihnen eingelegten Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Das mit der Berufung befaßte Landgericht hat unter dem 11. April 1996 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Kammergerichts einzuholen „zur Frage des Beginns der Verjährung von Ersatzansprüchen des Wohnraumvermieters wegen Verschlechterung der Mietsache, die bei Rückgabe der Mietsache noch nicht fällig waren.”

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Vorlage ist als sogenannte Divergenzvorlage gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob, worauf das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß abstellt, seine Ansicht von der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1989 (BGHZ 107, 179 ff.) vertretenen Rechtsmeinung abweicht; denn diese Entscheidung betrifft das Pachtrecht und in dem dort entschiedenen Rechtsstreit war die Frage des Verjährungsbeginns lediglich Vorfrage. Die Rechtsansicht des Landgerichts weicht aber von Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Frankfurt am Main und Düsseldorf ab (vgl. OLG München in ZMR 1995, Seite 20, OLG Frankfurt am Main in DWW 1992, Seite 326 und OLG Düsseldorf in ZMR 1995 Seite 468).

Für die Zulässigkeit der Vorlage ist weiterhin erforderlich, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt, die sich aus einem Mi...

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