Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ausschluss einer Betriebskostennachforderung wegen Änderung eines Umlagemaßstabs nach Ablauf der Ausschlussfrist. Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ausschluss einer Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen nach verfristeter Betriebskostenabrechnung

 

Orientierungssatz

1. Erfolgt erst nach Ablauf der Ausschlussfrist für eine Betriebskostenabrechnung eine Korrektur des Umlagemaßstabs (hier: Wohnfläche statt Miteigentumsanteile), wird dadurch kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebskostennachforderung ausgelöst.

2. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen darf gemäß § 560 Abs. 4 BGB erst nach einer Abrechnung über die Betriebskosten verlangt werden. Die Erhöhung hat zur Voraussetzung, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters ergibt. Erteilt der Vermieter die Abrechnung aber nicht innerhalb der in § 556 Abs. 4 S. 2 BGB bestimmten Jahresfrist und ist er deshalb gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen, kann er auch keine Erhöhung der Vorauszahlungen vornehmen. Die Rechtzeitigkeit der Betriebskostenabrechnung ist Voraussetzung für den Vermieteranspruch auf Vorauszahlungserhöhung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 18 C 25/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Gerügt wird die Verletzung der Vorschrift des § 139 Abs. 5 ZPO, was für die Zulässigkeit der Berufung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt. Ob die Rüge berechtigt ist, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag hin gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Frist zur Stellungnahme auf den im Termin erteilten Hinweis zu gewähren, dass der in der Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2001 angegebene Verteilerschlüssel nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach. Denn die Einräumung einer Frist kommt nur in Betracht, wenn dem Kläger eine sofortige Erklärung nicht möglich ist. Mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, dass den Parteien die Möglichkeit erhalten bleibt, auf den gerichtlichen Hinweis durch eine Vervollständigung ihres Vortrages zu reagieren. Das Ziel einer Erklärungsfrist kann aber nicht darin bestehen, eine Klageänderung vorzunehmen. Denn ebenso wenig wie das Gericht durch § 139 Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet wird, dem Kläger eine Klageänderung anzuraten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdnr. 15), ist es verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit einer Klageänderung einzuräumen. Der Kläger hat im Termin nicht erklärt, aus welchem Grund er eine Erklärungsfrist benötigt. Eine Klageänderung liegt aber vor, wenn der Zahlungsanspruch auf eine neue Betriebskostenabrechnung gestellt werden soll.

2. a) Die jetzt im Berufungsrechtsstreit erhobene Forderung auf Zahlung eines Betrages von 800,77 EUR auf Grund der neuen Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 vom 7. Juli 2003 ist Gegenstand einer Klageänderung. Diese Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht der im Berufungsverfahren maßgebliche Grundsatz entgegen, dass mit der Berufung nur die durch das angefochtene Urteil hervorgerufene Beschwer beseitigt werden darf (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Vor § 511 Rdnr. 10). Denn der Kläger macht vorliegend mit der Berufung gerade die Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör geltend, die ihn daran gehindert habe, schon im ersten Rechtszug eine Änderung des Klagegrundes vorzunehmen. Dass dieser Einwand unberechtigt ist, ändert an der aus seiner Sicht gegebenen Beschwer nichts. Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Hier hat die Beklagte Einwendungen gegen die neue Betriebskostenabrechnung erhoben. Damit hat sie sich auf die Klageänderung eingelassen und ihr damit zugestimmt, § 267 ZPO. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung unter anderem neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind unter anderem neue Angriffsmittel zuzulassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das ist bei der Betriebskostenabrechnung vom 7. Juli 2003 der Fall, weil diese erst na...

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