Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ausgliederung fiktiver Instandsetzungskosten in der Mieterhöhungserklärung. Wohnraummiete: Darlegung des Modernisierungscharakters bei Einbau neuer Toilettenspülung, Sicherheitsverglasung, Verfliesung der Wände im Bad, Verstärkung der Elektrosteigeleitungen, Austausch der Wohnungseingangstür und Errichtung eines Vordachs

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung müssen die fiktiven Instandsetzungskosten nachvollziehbar aus den Gesamtkosten ausgegliedert werden.

2. Die durch die eingebaute Toilettenspülung erzielbare Wassereinsparung muß dargelegt werden.

3. Der Einbau einer "Sicherheitsverglasung" ist auch ohne nähere Erläuterung als Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen.

4. Die Verfliesung der Wände im Bad auf 2 Meter stellt auch dann eine Modernisierung dar, wenn der Mieter die Wände bereits bis zu 1,80 m hoch verfliest hatte.

5. Zur Darlegung des Modernisierungscharakters der Verstärkung der Elektrosteigleitungen reicht die Gegenüberstellung der Leistungsmerkmale der alten und der modernisierten Anlage in der Mieterhöhungserklärung aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter bereits bisher mit der alten Anlage ausgekommen ist.

6. Der Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür stellt ebenso wie derjenige eines Vordachs über der Hauseingangstür eine auf der Hand liegende Modernisierungsmaßnahme dar.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 3 C 389/01 - abgeändert und neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 10. Januar 2002 wird in Höhe von 220,76 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus jeweils 15,77 Euro seit dem 6. September, 7. Oktober, 4. November und 6. Dezember 2000, 5. Januar, 6. Februar, 6. März, 5. April, 5. Mai, 7. Juni, 5. Juli, 4. August, 6. September und 5. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 220,76 Euro seit dem 1. Januar 2002 aufrecht erhalten.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten vorab die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten zu tragen; die übrigen Kosten haben die Klägerin zu 77/100 und die Beklagten zu 23/100 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 69/100 und die Beklagten 31/100 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 525 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

1.)

Die Berufung ist gemäß § 520 Abs. 3 ZPO teilweise unzulässig. Die Klägerin hat insoweit die Berufung nicht fristgemäß begründet, da sie in ihrer Berufungsbegründung hierzu nichts ausführt. Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche bzw. der Abwehr derselben ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 520 RN 37 m.w.N.). Die Berufung muss sich hinsichtlich jeder einzelnen Position mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. hierzu zuletzt BGH, NJW 1998, 1081, 1082). Dies ist bezüglich der folgenden Positionen (der Nummerierung im Urteil folgend) nicht der Fall:

5b) Kaltwasserzähler

(1,97 DM x 14 = 27,58 DM =)

14,10 Euro

5d) Geschirrspülanschluss

(0,23 DM x 14 = 3,22 DM =)

1,65 Euro

5e) Waschmaschinenablauf

(1,83 DM x 14 = 25,62 DM =)

13,10 Euro

7b) Verteilerkosten

(0,42 DM x 14 = 5,88 DM =)

3,01 Euro

7c) Stromkreis Geschirrspüler

(0,30 DM x 14 = 4,20 DM =)

2,15 Euro

7d) Potenzialausgleich Bad

(0,05 DM x 14 = 0,70 DM =)

0,36 Euro

7e) Installation Handtuchhalter

(0,15 DM x 14 = 2,10 DM =)

1,07 Euro

7f) zusätzliche Gegensprechanlage

(0,83 DM x 14 = 11,62 DM =)

5,94 Euro

insgesamt

(5,78 DM x 14 = 80,92 DM =)

41,38 Euro

Die Berufung ist ferner wegen der Position Baunebenkosten (Pos. 13) zulässig, weil die Beklagten hierzu ebenfalls nichts ausführen, weshalb weitere (6,92 DM x 14 = 96,88 DM =) 49,53 EUR hinzukommen. Zwar wenden sich die Beklagten gegen die Modernisierung und wollen konsequenterweise keine Baunebenkosten auf Arbeiten zahlen, die sich nicht anerkennen. Dennoch enthebt sie dies nicht der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung auch insoweit.

Im übrigen ist die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung zulässig.

2.)

Die Berufung, mit der sich die Beklagten gegen ihre teilweise Verurteilung zur Zahlung der nach § 3 MHG (a.F.) erhöhten Miete für die Monate September 2000 bis O...

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