Verfahrensgang

AG Eschweiler (Entscheidung vom 23.03.2010; Aktenzeichen 27 C 64/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2012; Aktenzeichen V ZR 136/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (27 C 64/09) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch, weil die Wurzeln eines in deren Eigentum stehenden Straßenbaumes in ihren Hausanschlusskanal eingewachsen waren und diesen zerstört hatten. Neben Kosten eines Bauunternehmens von ursprünglich 2.764,87 € verlangt die Klägerin Ersatz für eigene Arbeitsleistungen in Höhe von 1.400 € sowie von Containerkosten in Höhe von insgesamt 226,10 €. Die hinter der Beklagten stehende Versicherung zahlte bereits außergerichtlich 1.336,30 €, von denen 700,00 € auf die eigenen Arbeitsleistungen der Klägerin und ihres Ehegatten entfielen.

Diesen Betrag leitete die Klägerin an das von ihr mit den Kanalbauarbeiten beauftragte Unternehmen weiter. Nachdem sie noch im Laufe der ersten Instanz dessen Rechnung in voller Höhe aus eigenen Mitteln ausglich, ist sie vom ursprünglich gestellten Feststellungs- auf einen Zahlungsantrag umgestiegen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin ihre bereits in erster Instanz gestellten Anträge mit Ausnahme der Position 01.005 der Rechnung der Firma E GmbH vom 24.04.2008 über insgesamt 69,60 € netto weiter geltend. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständingen sowie die Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 24.01.2011 (Bl. 167 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 (Bl. 19 ff d.A.) verwiesen.

Im übrigen wird wegen des Tatbestandes auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig auch insoweit, als die Klägerin mit der Berufungsbegründung erstmalig Zinsen auch für den Betrag verlangt, den sie ursprünglich im Wege der Freistellung verfolgte. Die Kammer erachtet diese Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO als sachdienlich. Die der Klageänderung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig und daher ohnehin von der Kammer zu berücksichtigen.

Die Klägerin kann von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB die Zahlung weiterer 119,52 € verlangen.

Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz annimmt, übersieht es zum einen, dass es für eine Entscheidung über solche Ansprüche gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht zuständig ist. Außerdem erörtert das Amtsgericht nicht, warum der Wurzeleinwuchs auf einem Verschulden eines Amtsträgers beruhen sollte.

Ansprüche stehen der Klägerin aber dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Der Wurzeleinwuchs in dem Kanal der Klägerin stellt eine Störung durch die Beklagte dar, so dass diese ursprünglich aus § 1004 BGB verpflichtet war, diese Störung zu unterlassen und die Wurzeln aus dem Kanal zu beseitigen. Beseitigt der Störer die Beeinträchtigungen nicht selbst, sondern macht der Gestörte Aufwendungen, um die Beeinträchtigungen selbst zu beseitigen, so kann er den Ersatz seiner Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Störer ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff.). Ist die Beseitigung der Störung nur mit einer weitergehenden Zerstörung eines Teils des Grundstücks verbunden, schuldet der Störer nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die eigentliche Beseitigung der Störung, sondern sogar die Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte stand der Klägerin ein Ersatz des an die Firma E GmbH auf die Rechnung vom 24.04.2008 gezahlten Werklohns nur in Höhe von 215,13 € zu.

Die Rechnung ist bereits dem Grunde nach nicht in voller Höhe ersatzfähig. Während die Klägerin bereits die Position 01.005 nicht mehr im Berufungsrechtszug geltend macht, steht ihr von vornherein auch ...

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