Rz. 563

Eine Vertragsstrafe darf in Bauverträgen eine gewisse Höhe nicht überschreiten.[1118] Der BGH hat eine Obergrenze von 5 Prozent angenommen,[1119] bei größeren Bauvorhaben zunächst schon einen Höchstsatz von 10 Prozent akzeptiert,[1120] später diese Auffassung jedoch aufgegeben.[1121] Die maximale Tagessatzhöhe ist durch die Rechtsprechung ebenfalls auf einen Höchstbetrag festgelegt worden – die Vertragsstrafe darf maximal 0,3 Prozent der Auftragssumme betragen.[1122] Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe ist allenfalls für den Fall eines rechtfertigenden, hinreichend gewichtigen Grundes zulässig, weil dies von der Risikoverteilung des gesetzlichen Leitbildes abweicht.[1123] Grundsätzlich muss eine Vertragsstrafenklausel in einem BGB-Bauvertrag verschuldensabhängig und nach dem gesetzlichen Leitbild des § 339 BGB auch verzugsabhängig ausgestaltet sein.[1124] Daher kann etwa formularmäßig nicht bestimmt werden, dass die Vertragsstrafe anfällt, sobald der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Fristen überschreitet.[1125] Gleichfalls nicht zulässig ist es für den Auftraggeber, in seinen AGB zu bestimmen, dass die Vertragsstrafe nicht hinfällig wird, wenn sich die ursprünglich geplanten Ausführungsfristen wesentlich ändern und ein völlig neuer Zeitplan aufgestellt werden muss, sondern die Vertragsstrafe vielmehr für die neuen Fristen und Termine weiter gilt.[1126]

 

Rz. 564

Entspricht die Höhe der Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Zwischenterminen der Höhe der Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung des Endtermins, ist sie unangemessen nach § 307 BGB.[1127] Der BGH hat ohne Beanstandung eine Klausel, der zufolge die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlusszahlung geltend gemacht und von der Schlusszahlung abgezogen werden kann, in dem Sinne verstanden, dass der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen muss.[1128] Eine Klausel, nach der die verwirkte Vertragsstrafe entgegen §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB nicht auf einen parallel bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen ist, ist unzulässig.[1129]

[1118] Werner/Pastor/Werner, Rn 2562; Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 571; BGH NJW 2000, 2106, 2107; BGH NJW-RR 1989, 527.
[1119] UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 16; Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 572; WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 233a; Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.11.3. f); Werner/Pastor/Werner, Rn 2580; BGH NJW 2003, 1805, 1808.
[1121] BGH NJW 2003, 1805, 1808.
[1122] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 569, 570; Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.11.3. g); WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 233b; BGH NJW 1976, 2259; siehe auch UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 16.
[1123] WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 233e; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1042, 1043; siehe auch Werner/Pastor/Werner, Rn 2563.
[1124] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 578; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 75; BGH NJW 2002, 1274, 1275.
[1125] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 578; BGH NJW 2002, 1274, 1275.
[1126] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 588; Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.11.1. b).
[1127] WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 233f; UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 16; OLG Jena NJW-RR 2002, 1178, 1179 m. Verw. auf BGH NJW 1999, 1108, 1109; siehe auch Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 573, 576.
[1129] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 589; BGH NJW 1985, 53, 56.

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