(1) 1Das geförderte Objekt unterliegt auf Grund der Förderzusage öffentlich-rechtlichen Bindungen, die den Wohnraum der zweckentsprechenden Verwendung vorbehalten. 2Art und Umfang der Bindungen sowie Beginn und Ende des Bindungszeitraums werden allgemein in den jeweiligen Förderprogrammen im Sinne des § 5 bestimmt. 3Bei Mietwohnraum handelt es sich hierbei um Belegungs- und Mietbindungen; bei selbst genutztem Wohneigentum um die Selbstnutzung.

 

(2) 1Die Verpflichtungen aus diesen Bindungen obliegen dem Verfügungsberechtigten und dessen Rechtsnachfolger. 2Bei vertraglicher Rechtsnachfolge hat der Verfügungsberechtigte seinen Rechtsnachfolger auf den Übergang der Verpflichtungen und deren Inhalt schriftlich hinzuweisen. 3Dies gilt auch, wenn der Verfügungsberechtigte einen Dritten mit der Verwaltung und Vermietung von gefördertem Wohnraum beauftragt oder einen weiteren Verfügungsberechtigten bestimmt.

 

(3) Bei mittelbarer Belegung (§ 22[1] [Bis 12.05.2020: § 4 Abs. 13 Satz 6 Nr. 2] ) unterliegt das mittelbar gebundene Objekt den Bindungen und den Rechtsfolgen nach Absatz 1 und 2.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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