(1) 1Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen, der oder denen jeweils zusätzlich zur Studiendekanin oder zum Studiendekan höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, angehören, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll und die übrigen von den studentischen Mitgliedern im Fakultätsrat vorgeschlagen werden. [1] [Bis 30.12.2020: Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. ] 2Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. 3Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen das Rektorat. 4Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. 5Bei fakultätsübergreifenden[2] [Bis 30.12.2020: fakuItätsübergreifenden] Studienkommissionen bestimmt das Rektorat, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt. 6Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.

 

(2) 1Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. 2Die nichtstudentischen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Absatz 2 Satz 9.

 

(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.

 

(4) 1Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. 2Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. 3Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. 4Sie oder er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.

 

(5) 1Studierende haben das Recht, die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. 2Antragstellerinnen und Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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