(1) 1Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. 2Der Senat ist insbesondere zuständig für die

 

1.

Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2[1] [Bis 30.12.2020: Absätze 1 bis 3] und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4[2] [Bis 30.12.2020: Absatz 5],

 

2.

Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 5[3] [Bis 30.12.2020: Absatz 6],

 

3.

Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,

 

4.

Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,

 

5.

Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,

 

6.

Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,

 

7.

Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,

 

8.

Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,

 

9.

Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Dualen Partnern[4] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten],

 

10.

Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,

 

11.

Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,

 

12.

Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,

 

13.

Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,

 

14.

Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,

 

15.

Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.

3Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[5] Sprecherinnen oder Sprecher wählen. 5Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. 6Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. 7Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. [Bis 30.12.2020: 8Soweit an der DHBW Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Hochschulrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Hochschulrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Hochschulrats ist der Senatsvorlage beizufügen. ] [6]8Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Dualen Partnern[7] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Duale Partner[8] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.

 

(2) 1Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass

 

1.

die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[9] Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[10] Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,

 

2.

den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[11] Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,

 

3.

die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte de...

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