(1) 1Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät. 2Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. 3Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. 4Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 5Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 6Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten. 7Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.

 

(2) 1Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat. 2Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

(3) 1Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. 2Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. 3Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. 4Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. 5Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr. 6Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. 7Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. 8Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans. 9Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4[1] [Bis 30.12.2020: § 18 Absatz 5] gelten entsprechend.

 

(4) 1Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans. 2Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. 4Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

 

(5) 1Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. 2Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. 4Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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