(1) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 2Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

 

1.

beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,

 

2.

sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,

 

3.

die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,

 

4.

an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,

 

5.

in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,

 

6.

an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,

 

7.

bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und

 

8.

Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8[1] [Bis 30.12.2020: Absätze 6 und 7] wahrzunehmen.

3Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. 4Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. 5Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. 6Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. 7Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. 8Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 7 und 8[2] [Bis 30.12.2020: Absätze 6 und 7] übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.

 

(2) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. 2Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

 

(3) 1Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. 2Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. 3Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. 4Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll,[3] im Übrigen die Hochschule. 5Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. 6Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. 7Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann. 8Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.[4]

 

(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § ...

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