(1) Die nach § 22 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

 

1.

der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden ist,

 

2.

in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

 

3.

das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 geendet hat und die Disziplinarbehörde feststellt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

 

(2) 1Andernfalls sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. 2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die der Beamte während der vorläufigen Dienstenthebung aufgenommen hat, sind anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Der Beamte ist verpflichtet, über solche Nebentätigkeiten und die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. 4Die Vorschriften über die Ablieferungspflicht bleiben unberührt.

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