Gerichtsvollzieher verliert Anspruch auf Ruhegehalt
Ein Gerichtsvollzieher hatte in der Zeit von Juli 2013 bis zum August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet bzw. im Fall einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet. Außerdem hat er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 EUR nicht an die Staatskasse abgeführt.
Aberkennung des Ruhegehalts
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen habe, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher. Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.
Verstoß gegen elementare Pflichten eines Gerichtsvollziehers
Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden.
(VG Trier, Urteil vom 14.2.2022, 3 K 904/21.TR)
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