(1) Das Verfahren ist beendet, wenn

 

1

der Beamte oder Ruhestandsbeamte gestorben ist,

 

2.

das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung unanfechtbar beendet ist oder

 

3.

der Ruhestandsbeamte seine Rechte nach § 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg unanfechtbar verloren hat.

 

(2) 1Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen. 2Über die Kosten ist zu entscheiden, wenn dies beantragt wird oder sonst geboten ist.

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