(1) 1Ab Einleitung des Disziplinarverfahrens kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn

 

1.

er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird oder

 

2.

andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist.

2§ 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

 

(2) Wird der Beamte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorläufig des Dienstes enthoben, kann die Disziplinarbehörde verfügen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden.

 

(3) Wird dem Ruhestandsbeamten voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt, kann die Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügen, dass bis zu 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden.

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