(1) 1Eine Nebentätigkeit ist auch nach deren Übernahme zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. 2Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen liegt insbesondere vor, wenn eine Nebentätigkeit

 

1.

nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

 

2.

die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

 

3.

in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

 

4.

die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,

 

5.

zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder

 

6.

dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann.

3Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 überschreitet.

 

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von wissenschaftlichem Hochschulpersonal dürfen nur untersagt werden, soweit die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

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