1Dem Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. 2Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch von politischen Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen von politischen Abzeichen zur Dienstkleidung.

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