Dienststelle und Personalrat haben bei ihrer Amtsführung auf Objektivität und Neutralität zu achten (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BPersVG). Sie müssen innerhalb der Dienststelle jede parteipolitische Betätigung unterlassen. Parteipolitische Betätigung ist jede Betätigung für eine politische Partei oder Richtung, z. B. durch Mitgliederwerbung, Verteilung von Flugzetteln, Durchführung von Unterschriftensammlungen oder Duldung parteipolitischer Propaganda durch Vertreter politischer Parteien. Der Personalvertretung ist jedes Verhalten untersagt, das auf die Ausübung eines allgemeinpolitischen Mandats hinausläuft.

Die Grundsätze sollen das Vertrauen der Beschäftigten in die Integrität der Personalvertretung und des Dienststellenleiters schützen und ebenfalls die vertrauensvolle Zusammenarbeit der beiden Organe fördern.

Dienststelle und Personalvertretung dürfen außerdem keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Dienststellenleiter und Personalvertretung dürfen also nicht zu Kampfmaßnahmen aufrufen, sie einleiten oder durchführen, um den anderen Teil zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

Jedoch ist es dem einzelnen Personalrat nicht untersagt, sich außerhalb seines Mandats an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen. Das heißt, er ist berechtigt an Streiks teilzunehmen, ebenso wie er berechtigt ist, sich außerhalb der Dienststelle parteipolitisch zu betätigen.

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