(1) Die Regelaltersgrenze erreichen Polizeivollzugsbeamte,

 

1.

die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit Vollendung des 62. Lebensjahres,

 

2.

die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes befinden, mit Vollendung des 64. Lebensjahres.

 

(2) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Jahr

Alter

Monat
1952 1 60 1
1953 2 60 2
1954 4 60 4
1955 6 60 6
1956 8 60 8
1957 10 60 10
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
 

(3) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 2, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Jahr

Alter

Monat
1952 3 60 3
1953 6 60 6
1954 9 60 9
1955 12 61 0
1956 16 61 4
1957 20 61 8
1958 24 62 0
1959 28 62 4
1960 32 62 8
1961 36 63 0
1962 40 63 4
1963 44 63 8
 

(4) 1Die Regelaltersgrenze verringert sich für Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. 2Befindet sich der Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 1, ist eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen. 3Für Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 nur, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1958 geboren ist; eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 62. Lebensjahres ist ausgeschlossen. 4Schichtdienste, die Polizeivollzugsbeamte bis zum 2. Oktober 1990 in der Deutschen Volkspolizei geleistet und die dem Wechselschichtdienst nach Satz 1 entsprochen haben, sind entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Beamte sie durch eigenverantwortliche Erklärung belegt. 5Dies gilt auch für entsprechende Schichtdienste, die Polizeivollzugsbedienstete ab dem 3. Oktober 1990 vor der Ernennung im Angestelltenverhältnis erbracht haben. 6Der Beamte hat spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt.

 

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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