(1) 1Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des

 

1.

mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr,

 

2.

gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr,

 

3.

höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr

die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. 2Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze.

 

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1954 3 60 3
1955 4 60 4
1956 5 60 5
1957 6 60 6
1958 7 60 7
1959 8 60 8
1960 9 60 9
1961 10 60 10
1962 11 60 11
1963 12 61 0
1964 14 61 2
1965 16 61 4
1966 18 61 6
1967 20 61 8
1968 22 61 10.
 

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1954 3 60 3
1955 6 60 6
1956 9 60 9
1957 12 61 0
1958 15 61 3
1959 18 61 6
1960 21 61 9
1961 24 62 0
1962 27 62 3
1963 30 62 6
1964 33 62 9
1965 36 63 0
1966 39 63 3
1967 42 63 6
1968 45 63 9.
 

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1954 3 60 3
1955 6 60 6
1956 9 60 9
1957 12 61 0
1958 15 61 3
1959 18 61 6
1960 21 61 9
1961 24 62 0
1962 27 62 3
1963 30 62 6
1964 33 62 9
1965 36 63 0
1966 42 63 6
1967 48 64 0
1968 54 64 6.
 

(5) 1Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes verringert sich die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes

 

1.

um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr,

 

2.

um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren,

 

3.

um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren,

 

4.

um acht Monate nach insgesamt vier Jahren,

 

5.

um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren,

 

6.

um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren,

 

7.

um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren,

 

8.

um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren,

 

9.

um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und

 

10.

um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren

einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt. 2Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind die Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. 3Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. 4Für die Berechnung des Zeitraumes nach Satz 1 sind jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. 5Als Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1 gelten die Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes sowie einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 unterbrochen wurde oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. 6Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. 7In den Fällen des Absatzes 3 tritt für die Berechnung der Reduzierung an die Stelle der besonderen Altersgrenze nach Absatz 1 die jeweils maßgebliche besondere Altersgrenze nach Absatz 3; dabei ist eine Reduzierung nicht weiter als bis zu der für seinen Geburtsjahrgang nach Absatz 2 geltenden Altersgrenze möglich.

 

(6) 1Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe übertragen, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, insbesondere in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes oder § 26 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, ist für ihn die besondere Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. 2Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge