(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83a Absatz 2, [3] [Bis 24.10.2019: technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, ] den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

 

(2)[4] Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 23).

Bis 24.10.2019:

(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

1.

Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 24 Abs. 1) oder

2.

Übereinstimmungszertifikat (§ 25 Abs. 1).

2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3)[5]

 

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(3)[6] Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

Bis 24.10.2019:

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

 

(4[7] [Bis 24.10.2019: 5] ) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

 

(5[8] [Bis 24.10.2019: 6] ) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.10.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[5] Abs. 3 gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden bis 24.10.2019.
[6] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.10.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.10.2019.

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