1Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten § 59 und § 60 entsprechend. 2Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. 3Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. 4§ 62 gilt sinngemäß.

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