(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

 

(2) 1Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. 2Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

 

(3) 1Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 2Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

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