REVISION / ZUGELASSEN / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Vorsitzender. Regelbesetzung. Beisitzer. Tarifsperre. Rechtsschutzbedürfnis. Initiativrecht des Betriebsrats. Prämienlohn. Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auch unter dem Gesichtspunkt des möglicherweise fehlenden Initiativrechts des Betriebsrats bei der von ihm angestrebten Einführung einer Prämienentlohnung ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Sie hat bei einer in Literatur und Rechtsprechung kontrovers geführten Diskussion über die Frage des Initiativrechts über ihre Zuständigkeit selbst zu entscheiden. Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle liegt bei jeweils einem Beisitzer für die beiden Betriebspartner. Bedarf es in der Einigungsstelle der Abklärung von arbeitsrechtlichen, insbesondere tarifrechtlichen Fragen, rechtfertigt das zumindest dann keine Vergrößerung der Einigungsstelle, wenn deren Vorsitzender ein erfahrener Richter aus der Arbeitsgerichtsbarkeit ist.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVerfG §§ 76, 79, 87, 76a, 40, 2, 74

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 04.08.1992; Aktenzeichen 3a BV 21/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen – der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. August 1992 – 3a BV 21/92 – teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt: Zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle über Prämienentlohnung wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. U. L., Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel, bestellt. Die Zahl der Beisitzer je Beschwerdepartei wird auf eine festgesetzt.

 

Gründe

Der Betriebsrat überreichte der Arbeitgeberin einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung „Prämienentlohnung” vom 26.02.1991. Über den Abschluß dieser Betriebsvereinbarung kam es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten. In dem daraufhin angestrengten Beschlußverfahren 2a BV 29/91 schlossen die Beteiligten am 05.06.1991 folgenden Vergleich:

  1. Die Beteiligten verpflichten sich, Verhandlungen über die Einführung eines Prämienlohnsystems bis zum 1. August 1991 aufzunehmen.

    Die Verhandlungen sollen bis zum 16. September 1991 abgeschlossen sein.

  2. Damit ist dieses Verfahren erledigt.

Eine Vereinbarung über ein Prämienlohnsystem kam in der Folgezeit nicht zustande.

Am 09.05.1992 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, daß er die Verhandlung für gescheitert halte. Von Seiten der Arbeitgeberin wurde daraufhin mitgeteilt, daß Uneinigkeit sowohl über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer als auch über die grundsätzliche Einsetzung der Einigungsstelle bestehe. Am 19.05.1992 beschloß der Betriebsrat, die Einsetzung einer Einigungsstelle gerichtlich zu betreiben.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, eine Einigungsstelle sei einzusetzen, da sie nicht offensichtlich unzuständig sei. Er habe gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 10 u. 11 BetrVG bei der Frage der betrieblichen Lohngestaltung sowie der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasse auch ein Initiativrecht, von dem er im vorliegenden Fall Gebrauch mache.

Der Betriebsrat hat beantragt,

zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle über Prämienentlohnung den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht H., Herrn U., zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

Herrn Richter Ch. D., AG I., 2… I., zum

Vorsitzenden zu bestellen.

Sie hat vorgetragen, der Antrag des Betriebsrats sei unzulässig, da ein Verfahren mit gleichlautendem Antrag durch rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen worden sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da eine Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig sei. Dem Betriebsrat gehe es darum, die Löhne der gewerblichen Mitarbeiter von den Lohngruppen 3 + 4 in die Lohngruppe 5 anzuheben. Sobald es jedoch um zusätzliche Lohnverpflichtungen gehe, sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht gegeben. Das vom Betriebsrat geforderte Prämienlohnsystem wäre in höchstem Maße betriebsschädigend, da einem erwirtschafteten Gewinn für das Jahr 1991 in Höhe von 110.000,– DM Kosten von mehr als 700.000,– DM allein für die Einführung des geforderten Lohnsystems gegenüberstehen würden. Hilfsweise werde einer Einsetzung des Richters U. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle widersprochen, da eine besondere Qualifikation nicht ersichtlich sei. Wenn überhaupt eine Einigungsstelle zu bilden wäre, reichte für jede Betriebspartei ein Beisitzer.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluß vom 4. August 1992 – 3a BV 21/92 – zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle über Prämienentlohnung den Richter am Arbeitsgericht Dr. U. J., Arbeitsgericht H., bestimmt und die Zahl der Beisitzer je Betriebspartei auf zwei festgesetzt.

Wegen der Begründung wird...

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