REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverfassungsgesetz. Einigungsstelle. Größe. Zahl der Beisitzer. Kleinbetrieb. Einzelhandel. Vorsitzender

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Höchstzahl ist für die Beisitzer der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle im Gesetz nicht vorgesehen. Die Regelbesetzung für eine Einigungsstelle liegt bei jeweils einem Beisitzer für jede Seite. Die typischen Probleme der Arbeitszeitregelung eines Kleinbetriebes des Einzelhandels – Verkaufsstelle mit 28 Beschäftigten – können mit der Regelbesetzung gelöst werden; hierzu bedarf es keines „Expertentreffs” in einer Einigungsstelle von 11 Köpfen. Die Abklärung der auftretenden Rechtsfragen erfolgt durch den rechtskundigen Vorsitzenden und nicht durch zusätzliche Rechtskundige und Tarifspezialisten. Wird um die Person des Vorsitzenden gestritten, wird aus Gründen der Akzeptanz regelmäßig eine Person bestellt, gegen die keiner am Bestellungsverfahren Beteiligten Einwendungen erhoben hat, die Gewähr für die Unparteilichkeit und die erforderliche Sachkunde besitzt und möglichst mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist.

 

Normenkette

BetrVerfG §§ 2, 40, 74, 76, 76a, 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 25.09.1990; Aktenzeichen 1C BV 32/90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats hin wird – unter Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen – der Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 25. September 1990 – 1c BV 32/90 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt dahin neu gefaßt:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung zur Einteilung der Schichten und Festsetzung der Arbeitszeit an Donnerstagen unter Einbeziehung des Dienstleistungsabends sowie zur sozialen Ausgestaltung der Teilnahme am Dienstleistungsabend ab dem 22. November 1990 bei der Antragstellerin wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Ulrich L., Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel, bestellt. Die Zahl der Beisitzer je Betriebspartei wird auf zwei festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin unterhält im S. in K. eine Filiale mit 24 Mitarbeitern. In dieser Filiale ist ein Betriebsrat, der Antragsgegner, gebildet. Die Vorsitzende des Betriebsrats ist seit ca. 5 Jahren im Amt. Sie war auch zuvor Betriebsratsmitglied.

Mit Datum vom 30. Oktober 1988 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung, mit der die Arbeitszeit für den Fall von Spätöffnungen am Dienstleistungsabend geregelt wurde. Diese Vereinbarung wurde von der Antragstellerin zu den Ziffern 1 und 4 mit Schreiben vom 2. Juni 1990 gekündigt. Der Antragsgegner widersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 15. Juni 1990 und teilte mit, es solle die Einigungsstelle angerufen werden. Dies wurde mit Schreiben vom 27. Juni 1990 wiederholt. Die Antragsteller in kündigte sodann die gesamte Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 29. Juni 1990 zum 29. September 1990.

Mit dem am 3. September 1990 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle und Bestimmung der Zahl der Beisitzer verlangt. Sie hat vorgetragen, eine Einigung habe hierfür nicht erzielt werden können. Als Vorsitzender sei der Richter am Arbeitsgericht Kiel Jörg G. geeignet. Weiter seien die Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. L. und Dr. O. geeignet. Die Zahl der Beisitzer sei mit 2 je Seite ausreichend.

Er war der Ansicht, die Einigungsstelle sei noch nicht zuständig, da bisher zwischen den Betriebsparteien keine ernsthaften Gespräche geführt worden seien.

Zu den Hilfsanträgen trägt er vor, er habe Vorbehalte gegen den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Richter am Arbeitsgericht G., da die Verfahrens bevollmächtigten des Antragsgegners ihn kennen und festgestellt hätten, daß er den Problemen des Einzelhandels nicht aufgeschlossen gegenüberstehe.

Die anderen beiden von der Antragsteller in Vorgeschlagenen seien ihm, dem Antragsteller, nicht bekannt. Die Zahl der Beisitzer sei mit je 5 festzusetzen, da neben 2 Betriebsratsmitgliedern weitere 3 außerbetriebliche Beisitzer beteiligt werden sollten. Es sei erforderlich, einen Gewerkschaftsvertreter, ferner einen Rechtsanwalt und einen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hinzuziehen. Die Antragstellerin hat erwidert, gegen die vom Antragsgegner als Vorsitzende Vorgeschlagenen sei einzuwenden, daß wegen der Entfernung zu Kiel mit höheren Kosten zu rechnen sei. Die Heranziehung von 5 Beisitzern sei nicht erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 25. September 1990 – 1c BV 32/90 – zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema „Einteilung der Schichten und Festsetzung der Arbeitszeit an Donnerstagen unter Einbeziehung des Dienstleistungsabends sowie soziale Ausgestaltung der Teilnahme am Dienstleistungsabend ab dem 4.10.1990 bei der Antragstellerin” den Richter am Arbeitsgericht Kiel Jörg G. bestimmt.

Wegen der Begründun...

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