REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvereinbarung, Teilzeitkräfte. Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Einigungsstelle, Regelbesetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig für eine generelle Regelung der Arbeitsbedingungen von Teilzeitkräften. Es bedeutet einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG, wenn ein Betriebsrat von dem Arbeitgeber den Abschluß einer Betriebsvereinbarung verlangt, die u. a. die Durchführung kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit als groben Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BetrVG wertet. Die Möglichkeit der Regelung der Arbeitszeit für Teilzeitzeitkräfte durch die Einigungsstelle folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Regelbesetzung der Einigungsstelle liegt bei jeweils einem Beisitzer für jede Seite. Eine derartige Einigungsstelle kann schnell gebildet werden, ist regelmäßig auf betriebliche Beisitzer beschränkt, schließt regelmäßig die Einflußnahme externer Betriebsfremder auf betriebliche Entscheidungen aus, arbeitet kostengünstig und effektiv.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 2, 23, 76-77, 87; BeschFG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 24.08.1989; Aktenzeichen 1c BV 27/89)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hin wird – unter Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen – der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. August 1989 – 1c BV 27/89 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt dahin neu gefaßt:

Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten bei der Firma S. wird die Richterin am Arbeitsgericht … vom Arbeitsgericht bestellt. Die Zahl der Beisitzer je Betriebspartei wird auf eine festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Arbeitgeber, Antragsgegner und Beschwerdeführer dieses Verfahrens, betreibt ein Oberflächenbeschichtungsunternehmen; Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betriebe des Arbeitgebers gebildete Betriebsrat. Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber den Abschluß folgender Betriebsvereinbarung:

„Rahmenbetriebsvereinbarung

„Regelung von Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen von TeilzeitarbeitnehmerInnen”

Zwischen

der Geschäftsführung der Firma S. O.

W. GmbH, R. straße

im folgenden Arbeitgeber genannt

und

dem Betriebsrat der Firma S. O.

W., GmbH, R. straße,

im folgenden Betriebsrat genannt

wird folgende Rahmen – Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelungen und Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter ArbeitnehmerInnen geschlossen:

I. Gegenstand und Geltungsbereich

1. Gegenstand der Betriebsvereinbarung ist die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen der aller zur Zeit bestehenden und künftigen Teilzeitbeschäftigten bei der Firma S.

2. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, gleich welcher Art, stehen, bzw. ein solches zu begründen bei der Firma S. anstreben.

II. Begriffsbestimmungen

Teilzeitarbeitsverhältnisse sind die Arbeitsverhältnisse, für die im Einzelarbeitsvertrag eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 36,5 Stunden im monatlichen Schnitt vereinbart ist.

III. Grundsätze

1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Umwandlung von Vollzeit-in Teilzeitarbeitsplätze einseitig zu unterlassen, eine solche von der GL veranlaßte Umwandlung ist unzulässig.

2. Teilzeitarbeitsplätze sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrates zusätzlich zu bestehenden Vollzeitarbeitsplätzen einzurichten.

3. Bestehende Vollzeitarbeitsplätze dürfen als Ausnahme nur dann in Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt bzw. aufgeteilt werden, wenn

  1. der/die bisherige Stelleninhaber/in dies wünscht
  2. der Betriebsrat dem zustimmt.

4. Neue Teilzeitarbeitsverhältnisse dürfen nur in der Form von vollsozialversicherungspflichtiger Tätigkeit unbefristet angeboten und vereinbart werden.

Die Ausnahmen hiervon i.s.d. § 3 II Nr. 2.2. Satz 2 des Manteltarifvertrages der Metallindustrie für Schleswig-Holstein/Hamburg in der Fassung vom 29. Februar 1988 und die Weiterführung bestehender, nicht sozialversicherungspflichtiger Teilzeitarbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.

5. Die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und im Einzelarbeitsvertrag des/der Teilzeitbeschäftigten festzulegen.

5.1. Die Vereinbarungen in jedem Einzelfall über die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit und Pausen sind fortlaufend zu nummerieren und sind als Anlagen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. (Zum Zeitpunkt bestehende Arbeitszeitvereinbarungen für Teilzeitbeschäftigte erhalten die Nr. 1 ff.)

6. Teilzeitarbeit ist nur in der Form einer verkürzten täglichen Arbeitszeit oder in der Form von täglicher Vollzeitarbeit bei Reduzierung der Arbeitstage zwischen Montag und Freitag zulässig.

6.1. Dabei darf an einem Arbeitstag, für den die Arbeitszeit gem...

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