Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung. Unechter Hilfsantrag. Weiterbeschäftigungsantrag. Vergleichsmehrwert. Freistellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird mit einer Klage eine außerordentliche wie hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angegriffen, so ist der Wert insgesamt nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresverdienst anzusetzen.

Ein mit einer Kündigungsschutzklage verbundener allgemeiner Feststellungsantrag wirkt auf alle Fälle dann nicht werterhöhend, wenn keine weiteren Beendigungstatbestände dargelegt sind.

Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag hat nur dann einen eigenen Gegenstandswert, wenn über ihn auch in der Sache entschieden worden ist.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 1 Ca 259)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel 10.5.2005 – 1 Ca 259 b/05 – teilweise abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.449,70 EUR festgesetzt.

Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um 4.837,28 EUR, so dass sich ein Vergleichswert von 11.286,98 EUR ergibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagtenvertreter wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Die Klägerin war bei dem beklagten Amt seit dem 1.9.1999 als Angestellte mit einer Bruttovergütung von 2.149,90 EUR bei 30 Stunden wöchentlich beschäftigt. Nachdem das beklagte Amt eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte, hat die Klägerin am 28.1.2005 Klage erhoben und Feststellung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung beendet worden sei, weiter, dass es auch nicht durch andere Tatbestände ende und für den Fall des Obsiegens Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.5.2005 festgestellt, dass ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem 01.09.1999 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.01.2006 enden wird.
  2. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung, unter Anrechnung auf den ihr zustehenden Erholungsurlaub oder etwaige Mehrarbeit unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.
  3. Etwaige Zwischenverdienste der Klägerin werden nicht auf die vereinbarten Zahlungen angerechnet.
  4. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis der Parteien ordnungsgemäß auf Basis der bestehenden Bruttovergütung (BAT 30-Wochen-Stunden) abgerechnet, diese werden auf das bekannte Girokonto der Klägerin gezahlt.
  5. Sollte die Klägerin vor dem 31.01.2006 ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen, kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Die noch nicht fällig gewordene Vergütung, bezogen auf den Beendigungszeitpunkt, wird sodann als echte Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG gezahlt.
  6. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 8.000,00 EUR (Achttausend Euro) brutto = netto.
  7. Die Klägerin erhält ein qualifiziertes Zeugnis, das ihrem beruflichen Fortkommen förderlich ist mit einer Gesamtnote „gut”.
  8. Mit Abschluss des Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus Anlass der Begründung, der Durchführung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt, sofern sie nicht in einer der vorbezeichneten Ziffern vorbehalten bleiben.
  9. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
  10. Die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.5.2005 den Wert des Streitgegenstandes auf 8.599,60 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter am 24.5.2005 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung von 36.548,30 EUR erstrebt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters hat nicht Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 10.5.2005 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Wertfestsetzung hat wie folgt zu geschehen:

Kündigung vom 13.1.2005 § 42 Abs. 4 GKG

6.449,70 EUR

Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände beendet worden ist

0

Weiterbeschäftigung

0

Die Kündigung vom 13.1.2005 ist mit dem Vierteljahresentgelt zu bemessen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung nur außerordentlich oder auch hilfsweise ordentlich ausgesprochen worden ist. Streitgegenstand ist ein und dieselbe Kündigung. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen. Das ändert aber nichts am Streitgegenstand als solchem.

Der Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältn...

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