Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 3434/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 2 AZR 88/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.1998 – 9 Ca 3434/98 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das bis zum 16.06.1999 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 28.07.1998, zugegangen am 30.07.1998 nicht beendet wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin wurde am 17.06.1998 von der Beklagten in deren … als Altenpflegerin befristet bis zum 16.06.1999 eingestellt. Sie erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe KR IV/07 BAT-O in Höhe von monatlich … DM. Am 23.06.1998 unterzeichneten die Parteien ein Arbeitsvertragsformular, dem unter anderem der folgende Inhalt zukommt:

§ 1

Frau … wird ab 17.06.1998 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich auf bestimmte Zeit eingestellt, und zwar als Angestellte für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz § 1 bis 16.06.1999.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT.(2)7)) Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Die Probezeit nach § 5 BAT/BAT-O beträgt(2)3)) sechs Monate(3)). § 5 Satz 2 BAT/BAT-O bleibt unberührt.(2))

7) SR 2 y gilt nur im Bereich des BAT.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertragsformulars wird auf Bl. 5, 6 d.A. verwiesen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Anhörung des zuständigen Personalrates mit Schreiben vom 28.07.1998, der Klägerin persönlich übergeben am 30.07.1998 zum 31.08.1998. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrates sowie insbesondere deshalb rechtsunwirksam, weil das befristet eingegangene Arbeitsverhältnis mangels Vereinbarung eines Kündigungsrechtes ordentlich nicht vor Ablauf der Befristungsdauer kündbar sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das bis zum 16.06.1999 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 28.07.1998, zugegangen am 30.07.1998, nicht beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis sei auch vor dem dort vereinbarten Endtermin ordentlich kündbar. Ein derartiges Kündigungsrecht folge insbesondere aus der in § 3 des Arbeitsvertrages getroffenen Probezeitregelung in Verbindung mit § 53 Abs. 1 BAT-O.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.1998 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das bei befristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich von den Parteien zu vereinbarende Kündigungsrecht folge hier aus den Umständen der Vertragsgestaltung, nämlich aus § 3 des Vertragsformulares. Würde man in dieser Bestimmung kein Kündigungsrecht des Arbeitgebers jedenfalls während der Probezeit sehen, so würde diese Bestimmung sinnentleert werden. Die Kündigung scheitere auch nicht an der fehlerhaften Anhörung des zuständigen Personalrates. Dieser sei von der Beklagten ausreichend über die Gründe für eine Probezeitkündigung informiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 56–65 d.A. verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 10.12.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, 11.01.1999 Berufung eingelegt und diese am 11.02.1990 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich weiter. Nach ihrer Auffassung scheitere die Annahme eines Kündigungsrechts der Beklagten bereits daran, dass die Probezeitvereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sei. Eine derartige Vereinbarung sei nach Sinn und Zweck des § 5 BAT-O nur bei unbefristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen möglich.

Auch habe die Klägerin – so behauptet sie – gar nicht den Willen gehabt, eine das vorzeitige Kündigungsrecht des Arbeitgebers einschließende Probezeitvereinbarung zum Gegenstand des Arbeitsvertrages zu machen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.1998, Geschäftsnummer 9 Ca 3434/98, abzuändern und festzustellen, dass das bis zum 16.06.1999 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.1998, zugegangen am 3...

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