(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.

bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß
nach einer Beschäftigungszeit  
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

 

 

(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften in § 19 berücksichtigten Zeiten)

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