Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzstandswahrung. Entgeltbestandteil, kinderbezogener. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach BAT und Besitzstandswahrung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer den Nachweis über den Bezug von Kindergeld vor dem September 2005 erbracht hat, vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt war, nicht aber darauf, ob der Anspruch auch tatsächlich erfüllt worden ist.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 4 Ca 544/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 25.02.2009 – 4 Ca 544/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um kinderbezogene Entgeltbestandteile des Bundesangestellten-Tarifvertrages (im Folgenden: BAT).

Die Klägerin ist seit dem 01.07.1998 als Krankenschwester bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, beschäftigt und zwar bis einschließlich April 2006 in Teilzeit mit 28,88 Wochenstunden und danach in Vollzeit. Sie hat zwei Kinder: Z (geboren am 05.06.1983) und Y (geboren am 15.07.1987). Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT und danach der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) Anwendung. Die Klägerin bezog während des Kalenderjahres 2005 und darüber hinaus bis einschließlich Juli 2007 für beide Kinder durchgehend Kindergeld.

Ab dem Monat August 2005 hat die Beklagte den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des BAT nur noch für Z C., jedoch nicht mehr für Y C. gezahlt. Mit Schreiben vom 16.08.2006 machte die Klägerin daher die Nachzahlung dieses Vergütungsbestandteils für die Zeit ab Februar 2006 geltend. Nachdem die Beklagte nicht leistete hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – erhoben.

Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht,

sie habe gegenüber der Beklagten rechtzeitig den geforderten Nachweis erbracht, dass sich Y C. noch in Ausbildung befinde, da ihr Ehemann im Juni 2005 eine entsprechende Schulbescheinigung bei der Beklagten abgegeben habe. Die Beklagte schulde daher eine monatliche Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (im Folgenden: TVÜ-VKA) für die Monate Februar 2006 bis April 2006 in Höhe von 67,94 EUR brutto monatlich und für die Zeit von Mai 2006 bis Juli 2007 in Höhe von 90,97 EUR brutto monatlich.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.630,31 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dam jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt,

sie habe bereits mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2005 die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Ortszuschlagsbestandteil für das Kind Y in zwei Monaten auslaufe; ein entsprechender Hinweis sei auch mit der Lohnabrechnung für Juli 2005 erfolgt. Nachdem die Klägerin einen Nachweis über die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Ortszuschlages bis zur Erteilung der Lohnabrechnung für den Monat August 2005 nicht beigebracht habe, sei der Ortszuschlag auf 67,94 EUR abgesenkt worden. Die Klägerin könne somit eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA nicht verlangen. Im Übrigen sei der entsprechende Anspruch auch gemäß § 37 TVöD verfristet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X C.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12.03.2008 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen.

Sodann das das Arbeitsgericht mit Urteil vom 25.02.2009 (Bl. 59 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.630,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe vonfünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für das Kind Y seien, ausgehend von der widerspruchsfreien Aussage des vernommenen Zeugen C., nachgewiesen.

Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 23.03.2009 zugestellt worden ist, am 09.04.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.06.2009 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.06.2009 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

die erstinstanzliche Entscheidung bedürfe der Abänderung, da sie auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe. Die Schulbescheinigung für Y C. sei nicht dazu bestimmt gewesen, beim Arbeitgeber vorgelegt zu werden, sondern lediglich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die angeblich vorgelegte Schulbescheinigung sei n...

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