Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung TVÜ. VKA, kinderbezogene Entgeltbestandteile

 

Leitsatz (amtlich)

§ 11 TVÜ-VKA ist dahingehend auszulegen, dass die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer im September 2005 wegen Elternzeit keine Bezüge erhalten hat.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 4 Ca 221/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 6 AZR 209/08)

 

Tenor

I.Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. Havel vom 23.05. 2007 – 4 Ca 221/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile.

Die Klägerin, die zwei Kindern, für die sie Kindergeld bezieht, unterhaltsverpflichtet ist, ist seit dem 01.07.1994 als Angestellte beschäftigt.

Bis zum 31.12.2005 befand sich die Klägerin in Elternzeit, im Januar 2006 war sie mit 19 Wochenstunden tätig und ab 01.02.2006 wieder vollzeitbeschäftigt.

Mit dem Schreiben vom 25.10.2005 informierte die beklagte Stadt die Klägerin über die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses zum – am 01.10.2005 in Kraft getretenen – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005. Hiernach erhalte sie Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 3 +, sowie eine Besitzstandszulage in Höhe von 163,67 EUR für bisher im Rahmen des Kinderanteils im Ortszuschlag zu berücksichtigende Kinder.

In § 11 TVÜ-VKA heißt es zu den „kinderbezogenen Entgeltbestandteilen”:

„(1)

Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

  1. zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
  2. die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.”

Mit ihrer am 19.01.2007 beim Arbeitsgericht Brandenburg a. d. Havel eingegangenen Klage und mehreren Klageerweiterungen hat die Klägerin die Besitzstandszulage in Höhe von 163,47 EUR brutto nebst Zinsen für den Zeitraum von Januar 2006 bis April 2007 geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Brandenburg a. d. Havel hat durch das am 23.05.2007 verkündete Urteil die beklagte Stadt zur Zahlung von 2.615,52 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in § 11 TVÜ-VKA genannten Unterbrechungen bezögen sich nur auf die Kinder, nicht jedoch auf das Arbeitsverhältnis der kindergeldberechtigten Beschäftigten, die nach den Überleitungsvorschriften denjenigen gleichgestellt werden sollten, die sich zum Überleitungszeitpunkt in einem aktiven Arbeitsverhältnis befanden.

Gegen dieses ihr am 04.06.2007 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt mit dem am 20.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 01.08.2007 begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe die Besitzstandszulage nicht zu, da sie im September 2005 wegen der Elternzeit keine Vergütung erhalten hat. § 11 TVÜ-VKA sei nach seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Beschäftigten die Besitzstandszulage erhalten sollen, die auch tatsächlich Vergütung einschließlich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhalten haben. Dies folge bereits aus dem Begriff der „Fortzahlun...

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