Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerbegriff. Mitarbeitende Familienangehörige. Arbeitsverhältnis. Vergütungsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob mitarbeitende Familienangehörige ihre Arbeitsleistung im Haushalt und im Geschäft des Ehepartners als Teil ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht oder auf Grundlage eines Arbeitsvertrages erbringen, ist durch eine wertende Betrachtungsweise zu entscheiden.

2. Ist ein Arbeitsverhältnis begründet worden, hat der mitarbeitende Ehepartner Anspruch auf eine vom gegenseitigen Familienunterhalt unabhängige, darüber hinausgehende und ihm frei zur Verfügung stehende Vergütung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 16.10.2001; Aktenzeichen 8 Ca 1804/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.10.2001 – 8 Ca 1804/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind getrennt lebende Eheleute und streiten über Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit als Servicekraft im Restaurant „N. …” des Beklagten für die Zeit von Januar 1999 bis Mai 2001.

Seit September 1996 bis zuletzt am 31.05.2001 war die Klägerin im griechischen Restaurant ihres Ehemannes auf der Grundlage eines mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages mit einer Vollzeittätigkeit von weit mehr als 40 Wochenstunden gegen ein vereinbartes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 1.000,00 brutto monatlich als „fest eingestellte Servicekraft” beschäftigt. Ausdrücklich als Arbeitsentgelt bestimmte Leistungen hat die Klägerin vom Beklagten nicht erhalten.

Mit der am 29.05.2001 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen, am 02.06.2001 erhobenen Klage macht die Klägerin ihre Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit ab Januar 1999 geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 16.000,00 brutto nebst 4% Zinsen

    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.03.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.04.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.05.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.06.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.07.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.08.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.09.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.10.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.12.1999,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.03.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.05.2000, und
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 13.000,00 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontüberleitungsgesetz

    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.06.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.07.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.09.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.10.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.12.2000,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.2001,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.2001,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.03.2001,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.2001,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.05.2001,
    • aus dem sich aus DM 1.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.06.2001

    zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

die Klägerin habe vom gemeinsamen Bankkonto der Parteien oder aus der Tageskasse des Restaurants stets jene Beträge entnommen, die zur Deckung sämtlicher Lebenshaltungskosten der gesamten Familie benötigt worden seien; folglich seien auch die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin erfüllt. Zudem werde ein etwaiger, noch offener Zahlungsanspruch von ihr jedenfalls verspätet geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Koblenz ha...

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