Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Auflösungstermin
Leitsatz (redaktionell)
Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung abgeschlossener Aufhebungsvertrag, der eine Abfindung für den Arbeitnehmer vorsieht, wird nicht deswegen hinfällig, weil der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt stirbt. Die vereinbarte Abfindung fällt in den Nachlaß des Arbeitnehmers und kann von den Erben geltend gemacht werden (im Anschluß an BAG vom 16.10.1969, 2 AZR 373/68, EzA, § 1 KSchG Nr 15; entgegen LArbG Hamburg vom 16.7.1986, 8 Sa 45/86, DB 86, 2679).
Daß der Arbeitnehmer den vereinbarten Auflösungstermin erlebt, kann nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB im Regelfall weder zum Vertragsinhalt gerechnet, noch als Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag angesehen werden.
Normenkette
BGB §§ 157, 133; KSchG §§ 9-10; BGB § 1922
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 15.06.1987; Aktenzeichen 1 Ca 509/87) |
Fundstellen
BB 1988, 140-140 (LT1) |
ARST 1988, 53-54 (LT1) |
RzK, I 9j Nr 6 (L1) |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 289 (L1-2) |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 289 (L1-2) |
ArbuR 1989, 287-287 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzA § 9 KSchG nF, Nr 26 (L1) |
LAGE § 9 KSchG 1969, Nr 8 (LT1-2) |
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