Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. brutto = netto

 

Leitsatz (redaktionell)

1a. Vereinbaren die Vertragsparteien, eine Abfindung solle "entsprechend den einkommensteuerlichen Normen - brutto = netto, fällig mit der letzten Abrechnung gezahlt werden", so ist die Summe unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 3 Ziffer 9 EStG brutto zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt und verpflichtet, die von ihm errechnete Lohn-/ Einkommensteuer abzuführen.

b. Eine im Verhältnis zur Beschäftigungszeit außergewöhnlich hohe Abfindungszahlung kann als "sonstiger Umstand" bei der Auslegung Berücksichtigung finden.

2. Der klagende Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der auf einen Abfindungsbetrag gezahlten Einkommensteuer unrichtig ist.

3. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, daß die Parteien eine andere als die durch Auslegung des Vertragstextes gefundene Vereinbarung getroffen haben.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 133; KSchG § 9; EStG § 3 Nr. 9

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 27.01.1987; Aktenzeichen 3 Ca 3196/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445303

BB 1988, 408-410 (LT1-3)

ARST 1988, 109 (L1-2)

ARST 1988, 109-109 (L1-2)

NZA 1988, 433-434 (LT1-3)

RzK, I 9j Nr 9 (LT1-3)

AR-Blattei, Abfindung Entsch 1 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 10 Nr 1 (LT1-3)

ArbuR 1988, 257-257 (T)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 9 KSchG, Nr 6 (LT1-3)

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