Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 18.03.1986; Aktenzeichen 2 Ca 606/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.1987; Aktenzeichen 2 AZR 504/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. März 1986 – 2 Ca 606/85 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 45.000,–.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die in dem zwischen der Beklagten und ihrem früheren Arbeitnehmer (Erblasser) geschlossenen Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung durch dessen Tod hinfällig geworden oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben übergegangen ist.

Kläger ist der Bruder des Erblassers, der Zahlung an die Erbengemeinschaft begehrt. Der Erblasser war seit September 1966 als technischer Mitarbeiter für die Beklagte tätig, zunächst in Berlin (West) und seit 1971 bei deren Hamburger Niederlassung. Aus betriebsbedingten Gründen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis Ende Oktober 1983 zum 31. März 1984. Am 15. November 1983 wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen (Bl. 5. d.A.):

  1. „Das Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen (…) mit Ablauf des 31. März 1984 aufgelöst.
  2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält (der Erblasser) eine Abfindung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes § 9 und 10 in Höhe von 45.000,– DM.

    (…)

  3. Die Anwartschaft auf die …-Pension bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. (…)
  4. (Der Erblasser) erhält den vollen Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Arbeitserfolgs- und Treueprämie 1983.
  5. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und der Beendigung abgegolten. (Der Erblasser) verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz.”

Am 26. Dezember 1983 starb der Erblasser mit 42 Jahren. Gesetzliche Erben sind drei Geschwister (darunter der Kläger) und die Mutter des Erblassers.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abfindung gemäß Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages vom 15. November 1983.

Er hat dazu vorgetragen, daß die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Abfindung durch den Tod seines Bruders nicht berührt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 26. Dezember 1983 gestorbenen … bestehend aus dem Kläger, …, DM 45.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dazu vorgetragen:

Die Abfindungsvereinbarung habe unter der stillschweigenden Bedingung gestanden, daß der Erblasser bei Eintritt der Fälligkeit lebt. Fällig gewesen wäre die Abfindung aber erst am 31. März 1984.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen einschließlich der geäußerten Rechtsauffassungen wird ergänzend auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag sowie auf die dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. März 1986 stattgegeben. Es hat seine Rechtsauffassung – in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 1969 (AP Nr. 20 zu § 794 ZPO) – im wesentlichen damit begründet, daß der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die aufgrund des Aufhebungsvertrages von ihm übernommene Pflicht auch tatsächlich erfüllt habe. Entscheidend sei, daß er sogleich in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingewilligt habe und daß bei diesem Rechtsgeschäft praktisch Verpflichtung und Erfüllung zusammenfielen. Die Aufhebungsabrede habe nicht unter einer Erlebensbedingung gestanden.

Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird ergänzend auf Bl. 24–26 d.A. verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Prozeßziel der Klagabweisung weiter.

Sie macht geltend:

Bei Abschluß des Aufhebungsvertrages hätten sich zwei einander entgegengesetzte Positionen gegenüber gestanden, nämlich das Bestreben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und andererseits das Bestreben nach dessen Fortsetzung über den 31. März 1984 hinaus. Das Arbeitsgericht habe verkannt, daß der Aufhebungsvertrag erkennbar unter der Voraussetzung gestanden habe, daß der Erblasser den 31. März 1984 erleben würde. Mit dem Tod des Erblassers habe der Vertrag aber seine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung verloren. In dem Fall, daß das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen – etwa wegen Vertragsbruchs – vor dem vereinbarten Austrittstermin geendet hätte, würde nichts anderes gelten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. März 1986 – 2 Ca 606/85 – abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt dazu vor:

Die von der Beklagten im Aufhebungsvertrag übernommene. Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung sei durch den Tod des Erblassers nicht untergegangen. Die Beklagte habe einen Rechtsstreit über die Sozialwidrigkeit der Kündigung vermeiden und hinsichtlich der fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 1984 sicher...

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