Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosigkeit. Meldung. Schadensersatz. Information über Pflicht zur Arbeitslosmeldung und Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verletzung der unklar geregelten Informationsobliegenheit des Arbeitgebers aus §§ 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37 b Abs. 2 SGB III begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.

 

Normenkette

BGB §§ 241, 241 Abs. 2, §§ 280, 280 Abs. 1, §§ 823, 823 Abs. 2; SGB III § § 2, 2 Abs. 2, 2 Sätze 2, 2 Nr. 3, § 37b, § 37b Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 2098/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2004, Az.: 4 Ca 2098/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten, die unter anderem Umzugs- und Transportleistungen erbringt, als Kolonnenführer ab dem 02.12.2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.12.2003 (Bl. 6 d. A.) spätestens mit Ablauf des 20.12.2003 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

In dem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.12.2003 (Bl. 7 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.04.2004.

Mit Schreiben vom 27.04.2004 (Bl. 8 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2004 beendet sei. Des Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass das Ende des Arbeitsvertrages der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt werden müsse. Daraufhin meldete sich der Kläger am 01.05.2004 bei der Bundesagentur für Arbeit in X arbeitslos. Die Bundesagentur teilte ihm anschließend mit Bescheid vom 08.06.2004 (Bl. 9 d. A.) mit, seine Arbeitslosmeldung sei um 90 Tage zu spät erfolgt; er hätte sich spätestens am 01.02.2004 arbeitssuchend melden müssen. Aufgrund dessen werde sein Anspruch auf Leistungen um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung gemindert; mithin ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR. Der Widerspruch, den der Kläger gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, ist mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 (Bl. 10 d. A.) zurückgewiesen worden.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen geltend gemacht und sich zur Begründung im Wesentlichen darauf berufen, dass ihn die Beklagte nicht rechtzeitig über die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung informiert habe.

Von einer Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen in seinem Urteil vom 14.10.2004 (dort Seite 3 = Bl. 44 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 14.10.2004 (Bl. 42 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 37 b, 140 SGB III. Es bedürfe nicht der Klärung der streitigen Frage, ob die Beklagte den Kläger auf die erforderliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit bereits vor dem Schreiben vom 27.04.2004 hingewiesen habe. Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ergebe sich nämlich keine selbständige Nebenpflicht im Sinne des § 241 BGB. Die sozialrechtliche Norm sei lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet und diene rein arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen. Sie verkörpere eine Informationsobliegenheit, deren Missachtung nicht zur Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht führe.

Der Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 SGB III gestützt werden, da es sich bei der sozialrechtlichen Vorschrift, angesichts ihres öffentlich-rechtlichen Charakters, nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 14.10.2004 (= Bl. 45 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 18.10.2004 zugestellt worden ist, hat am 05.11.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III enthalte eine selbständige Nebenpflicht im Sinne von § 241 BGB. Es spiele keine Rolle, dass die Norm als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber einen reinen Programmsatz in das Gesetz geschrieben habe. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass „… die Soll-Verpflichtung über das gelte...

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