Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage mangels Kündigung. Keine Vergleichbarkeit zwischen Kündigung und Nichtverlängerungsmitteilung. Transparenz einer vertraglichen Befristungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ist keine Kündigung und auch mangels Willenserklärung nicht mit einer solchen gleichzusetzen. Die Kündigungsschutzklage ist in einem solchen Fall unzulässig.

2. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede ist selbst unter Behandlung als Allgemeine Geschäftsbedingung transparent und wirksam.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2, § § 306 ff.; KSchG § 6 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 308 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 11.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 577/20)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - 5 Ca 577/20 - vom 11. Februar 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hat, über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1990 geborene, ledige Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06. November 2019 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zum 06. November 2019 als Kommissarische Kita-Leitung eingestellt. §§ 1 und 9 AV lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Frau Z. A. wird zum 07.11.2019befristet bis zum 31.07.2020 (siehe § 9) als Kommissarische Kita-Leitung in den kirchlichen Dienst der Kath. Kirchengemeinde C. eingestellt.

...

§ 9

Zwischen den Parteien sind folgende Sondervereinbarungen getroffen worden:

Die Stelle ist befristet für die erkrankte Kita-Leitung Y. X. bis längstens 31.07.2020. Nach der Rückkehr der Kita-Leitung Y. X. erhält Frau A. einen unbefristeten Arbeitsplatz mit 29,25 Stunden als stellv. Leitung."

Die Klägerin erzielte bei Eingruppierung in Entgeltgruppe S16 Ziff. 5 gemäß Anlage 33 der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung vorbehaltlich getroffener Sonderregelungen in der jeweiligen Fassung anwendbaren Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 4.043,07 Euro (einschließlich Sonderzahlungen). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug 39 Stunden.

Am 03. Juni 2020 wurde der Klägerin eine Schwangerschaft in der 7. Woche bescheinigt, die sie der Beklagten am 20. Juni 2020 anzeigte. Mit Schreiben vom 03. Juli 2020 (Bl. 14 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, ihr letzter Arbeitstag werde der 09. Dezember 2020 sein.

Mit Schreiben vom 08. Juli 2020 (Bl. 11 d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem Betreff "Beendigung Ihres befristeten Arbeitsvertrages" - soweit von Interesse - Folgendes:

"Sehr geehrte Frau A.,

wir nehmen Bezug auf Ihren Arbeitsvertrag vom 06. November 2019 und möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass Ihre Beschäftigung als Vertretung für die erkrankte Leiterin der Kath. Kindertagesstätte gemäß der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2020 endet.

..."

Die Klägerin hat am 24. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - Klage erhoben, welche der Beklagten am 30. Juli 2020 zugestellt worden ist. Neben einem Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1)) gegen "die arbeitgeberseitige Kündigung vom 08. Juli 2020" hat die Klägerin einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2), gerichtet auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2020 hinaus und einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 3) als stellvertretende Leitung angekündigt.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020, der Beklagten zugestellt am 11. November 2020, hat die Klägerin ihren Antrag zu 2) - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines allgemeinen Feststellungsantrags (Antrag zu 3) - wie folgt präzisiert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Kita-Leitung nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 06. November 2019 nicht zum 30. Juli 2020 geendet hat.

Weiter hat die Klägerin klageerweiternd Hilfsanträge auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe sich auf eine unbefristet ausgeschriebene Stelle (Bl. 12 d. A.) als kommissarische Leitung bzw. nach Rückkehr der Stelleninhaberin ständige stellvertretende Leitung beworben. Im Vorstellunggespräch vom 31. Oktober 2019 habe ihr der Referent der Beklagten Kita/Personal W. kommuniziert, dass die bisherige Kita-Leitung wohl nicht zurückkehren werde, ihr aber die Stelle bis 31. Juli 2020 rein formal offen gehalten werden müsse. Im Anschluss werde die Klägerin die Leitung übernehmen. Es sei ihr bestätigt worden, dass es sich um eine unbefristete Stelle handele. Die Formulierungen im Arbeitsvertrag seien widersprüc...

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