Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. tarifliche Verweisung auf das Gesetz. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Tarifvertrag (hier: § 18 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für gewerblichen Arbeitnehmer Angestellten und Auszubildenden im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 7.9.1994 die Formulierung „Im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes”, handelt es sich nicht um eine normative Verweisung auf die damals geltende Rechtslage mit der Folge, daß auch nach dem 01.10.1996 Lohnfortzahlung in Höhe von 100 % zu leisten wäre.

 

Normenkette

EFZG § 4; TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 14.05.1997; Aktenzeichen 3 Ca 634/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 5 AZR 283/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.1997 – 3 Ca 634/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der im Krankheitsfalle fortzuzahlenden Arbeitsvergütung. Der Kläger ist seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten als Busfahrer bei einem Monatsverdienst von DM 3.267,– beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, gültig ab 07.09.1994, zumindest kraft Vereinbarung Anwendung. Der Kläger war in der Zeit vom 03.–22.12.1996 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte Entgeltfortzahlung in Höhe von 80% seines Monatsverdienstes, der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung in Höhe von 100% seines Monatsverdienstes, die Differenz beträgt zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig DM 472,76.

Der Absatz 1 des § 18 MTV – Krankenbezüge – lautet wie folgt:

„Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Für die Bemessung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes gilt § 11 BUrlG”.

Absatz 3 des § 30 MTV sieht vor:

„Bei Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften, die zwingender oder dispositiver Natur sind, verpflichten sich beide Vertragsparteien, ohne Kündigung des Manteltarifvertrages hierüber unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen …”.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 1 MTV stelle eine sogenannte statische Verweisung auf den früheren, d.h. bis zum 30.09.1996 geltenden Gesetzestext des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar und verlangt die Zahlung der vorbezeichneten Differenz.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird im übrigen gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.1997 – 3 Ca 634/97 –.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zum damaligen Zeitpunkt war von den Parteien noch nicht klargestellt worden, daß ein Betrag von DM 210,27 Vergütung aus dem Zeitraum 23.12.–31.12.1996 infolge eines Rechenfehlers in der Buchhaltung der Beklagten versehentlich nicht ausgezahlt wurde.

Gegen das dem Kläger am 04.06.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.06.1997 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung.

Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen und verweist darauf, daß die herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung im Rahmen der Kündigungsfristen nicht ohne weiteres auf Tarifauslegung in Entgeltfragen übertragen werden könne.

Der Kläger beantragt, nachdem die Parteien einen Teil-Vergleich abgeschlossen haben,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.1997 – 3 Ca 634/97 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 442,67 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist (§ 64 Abs. 2 1. Alternative ArbGG). Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist somit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in der seit 01.10.1996 geltenden Fassung beträgt die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 80% des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgeltes. Die frühere, das ist die bis zum 30.09.1996 geltende Fassung, ist vorliegend weder kraft Gesetzes noch kraft Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.

Der Sonderfall des § 4 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz n.F. liegt nicht vor.

Die frühere Fassung des Entgeltfort...

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