Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsansprüche in der Bayerischen Metallindustrie. Leistungsbestimmung bei der Erfüllung tariflicher und gesetzlicher Urlaubsansprüche. Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers bei schuldhaft verweigerter Urlaubsgewährung im bestehenden Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auslegung des § 18 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie: kein eigenständiges "Urlaubsregime"

2. Anwendbarkeit des § 366 Absatz 2 BGB bei Gewährung von Urlaub, wenn der tarifliche den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (TR 5/10 - 300 ab 145) haben in § 18 A Nr. 7 MTV kein ausreichendes eigenständiges Fristenregime vereinbart; eine Teilabweichung lässt nicht auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien schließen, sich ansonsten vom Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes lösen zu wollen.

2. § 366 Abs. 2 BGB gilt (auch) für die Frage, welche Urlaubsansprüche eine Arbeitgeberin bei der Gewährung von Urlaub erfüllen will; Urlaub, den die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer gewährt, ist mangels einer Leistungsbestimmung durch die Arbeitgeberin als Erfüllung zunächst des tariflichen Mehrurlaubs anzusehen.

3. Noch nicht erfüllter (gesetzlicher) Urlaub tritt zu dem am 1. Januar des folgenden Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu und unterliegt dessen Fristenregime.

4. Verweigert die Arbeitgeberin schuldhaft die Gewährung des beantragten Urlaubs, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet; im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Schadensersatzanspruch auf die Gewährung bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet (§ 249 BGB).

 

Normenkette

BUrlG § 7; MTV Bayerische Metallindustrie § 18; BGB §§ 366, 241 Abs. 2, §§ 249, 280 Abs. 1, §§ 282, 366 Abs. 2; MTV Bayerische Metallindustrie § 18 A Nrn. 1, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 12.12.2013; Aktenzeichen 4 Ca 722/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2016; Aktenzeichen 9 AZR 507/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 12.12.2013 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr 2012 10 Urlaubstage bzw. 10 Tage bezahlte Freistellung zustehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsansprüche.

Der Kläger ist seit September 1968 bei der Beklagten als Technikumsmitarbeiter beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Haustarifvertrag Anwendung, der seinerseits bezüglich der Urlaubsansprüche auf den Manteltarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (TR 5/10 - 300 ab 145; im Folgenden: MTV) verweist.

§ 18 MTV lautet auszugsweise:

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. ...

...

7. Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.

...

B. Urlaubsdauer

1. Die Urlaubsdauer beträgt 30 Tage, wenn die individuelle wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 5 Tage je Kalenderwoche verteilt ist.

...

Der Kläger brachte 2012 von seinem Jahresurlaub für 2012 12 Urlaubstage in Natur ein. Für den Zeitraum 20.12.2012 bis 18.01.2013 beantragte er Urlaub, der ihm von der Beklagten genehmigt wurde. Der Kläger erkrankte am 14.12.2012. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis 07.06.2013.

Der Kläger beantragte nach seiner Wiedergenesung, ihm im Zeitraum 10.06.2013 bis 03.07.2013 Urlaub aus dem Jahr 2012 zu gewähren. Die Beklagte genehmigte ihm Urlaub für den Zeitraum 10.06.2013 bis 21.06.2013, wobei sie von 8 restlichen Urlaubstagen aus dem Jahr 2012 ausging. Hinsichtlich der weiteren 10 Tage des Urlaubs für 2012 teilte sie dem Kläger mit, der Urlaub sei verfallen.

Der Kläger erhob am 24.07.2013 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Bamberg, mit der er geltend macht, er habe aus dem Jahr 2012 noch Anspruch auf Urlaub in Höhe von 10 Tagen.

Das Arbeitsgericht Bamberg wies die Klage mit Urteil vom 12.12.2013 ab.

Das Urteil wurde dem Kläger am 17.12.2013 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Urteil am 15.01.2014 Berufung ein und begründete sie am 14.03.2014.

Die Berufungsbegründungsfrist war bis 17.03.2014 verlängert worden.

Der Kläger macht geltend, der Manteltarifvertrag enthalte kein eigenes Urlaubsregime. Soweit man von zwei unterschiedlichen Urlaubsregimes ausginge, müsse zumindest zugestanden we...

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