Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes haben sich in den die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Tarifvertrages von dem gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, von dem Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung, zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

 

Verfahrensgang

ArbG Neunkirchen (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1031/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.2017; Aktenzeichen 9 AZR 386/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1031/14) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 noch ein restlicher Urlaubsanspruch zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. August 2007 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Er erzielte zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.199,32 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes anwendbar, der am 20. Juli 2005 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, andererseits abgeschlossen wurde. Von den ihm nach diesem Manteltarifvertrag zustehenden 30 Arbeitstagen Urlaub hat der Kläger im Jahr 2013 insgesamt 24 Arbeitstage genommen. In der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis zum 28. März 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat die restlichen sechs Urlaubstage als zum 1. April 2014 verfallen angesehen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

In den §§ 16 bis 23 des oben erwähnten Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes heißt es zu den Urlaubsansprüchen der Beschäftigten:

"§ 16

Grundsätze der Urlaubsgewährung

1. Jeder Beschäftigte hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Er ist deshalb möglichst zusammenhängend in Anspruch zu nehmen und zu erteilen, sofern nicht berechtigte Belange des Betriebes dem entgegenstehen.

4. Während des Urlaubs darf keine dem Erholungszweck widersprechende Tätigkeit ausgeübt werden. Wird ein allgemeiner Urlaubsplan durch Betriebsvereinbarung festgelegt, so soll dies innerhalb der ersten vier Monate des Urlaubsjahres geschehen. Bei der Aufstellung sollen die Erfordernisse des Betriebes und die berechtigten Wünsche der Beschäftigten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

5. Es können auch Werksferien vereinbart werden.

§ 17

Berechnung der Urlaubsdauer

1. Der Urlaub beträgt bei zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.

2. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.

Anspruchsberechtigte nach dem saarländischen Gesetz Nr. 186 haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von drei bzw. vier Arbeitstagen.

3. Der Urlaubsanspruch entsteht monatlich und beträgt je Kalendermonat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

4. Erfolgt der Eintritt eines Beschäftigten in den Betrieb nach dem 15. oder der Austritt vor dem 16. eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat kein Anspruch auf Urlaub.

5. Ebenso besteht kein Urlaubsanspruch bei einer Arbeitsleistung an weniger als 3/4 der nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeiteinteilung (Schichtplan) anfallenden Arbeitstage im Kalendermonat.12

Dabei werden die Urlaubszeit, die Arbeitsruhe für Frauen im Zusammenhang mit der Niederkunft (§ 3, § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie in Zeiten, in denen die Arbeitsleistung infolge Arbeitsunfalls oder Krankheit nicht erbracht werden konnte, wenn sie auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr beschränkt bleibt, wie wirklich geleistete Arbeitszeiten angesehen.

12 Protokollnotiz zu § 17 Ziff. 5:

Dies findet keine Anwendung bei Freistellung zum Zwecke von Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern sie einen Monat pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

6. Ergeben sich beim Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht berücksichtigt; Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf einen vollen Tag aufgerundet.

7. Arbeitstage...

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