Revision

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der vergütungsrechtlichen und arbeitszeitschutzrechtlichen Bewertung von Fahrzeiten anlässlich von Dienstreisen.

 

Normenkette

ArbZG § 3; BAT §§ 15, 17 Abs. 2; RL 93/104/EG Art. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen 2 Ca 529/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 9 AZR 519/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15.09.2004 – 2 Ca 529/04 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vergütungsrechtliche und arbeitszeitschutzrechtliche Bewertung von Fahrtzeiten anlässlich von Dienstreisen des Klägers, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten zu den Bedingungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) im Bundesamt … in der Dienststelle in N… vollzeitig beschäftigt ist und dessen Verteilung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bzw. seiner regelmäßigen arbeitstäglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden sich nach der Gesamtdienstvereinbarung vom 29.12.1999 (GDV-Gleitzeit, Bl. 34 bis 39 d.A.) richtet, die in Nr. 8 Abs. 2 regelt:

Bei ganz- und mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für den Beschäftigen jeweils geltende Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.

Bei Dienstreisen, deren Dauer der Regelarbeitszeit unterschreitet, ist die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit zugrunde zu legen.

Ist Dienst am Geschäftsort oder während der Reisezeit vorgeschriebener Dienst über die Regelarbeitszeit hinaus zu verrichten, so ist die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtung zugrunde zu legen. Aktenstudium ist hiervon ausgenommen.

Im Jahre 2002 hatte der Kläger mehrfach Aufgaben auswärtig zu erledigen, so dass Dienstreisen erforderlich wurden. Wegen der einzelnen Dienstreisen und der notwendigen Fahrtzeiten wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift, insbesondere Bl. 29 f. und Bl. 72 f. der Anlage Bezug genommen.

Die Beklagte schrieb dem Arbeitszeitkonto des Klägers für die Dienstreisen lediglich die Zeiten gemäß Nr. 8 Abs. 2 der GDV-Gleitzeit gut, obwohl der Kläger mit seinen Korrekturbelegen zur Zeiterfassung (Bl. 31 bis 53 und Bl. 74 bis 95 der Anlage 2 zur Klageschrift) und mit Schreiben vom 17.05.2002 (Bl. 113 der Anlage 3 zur Klageschrift) die gesamten Fahrtzeiten als Arbeitszeiten geltend gemacht hatte.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Gutschrift der Differenzen zwischen den gutgeschriebenen Zeiten und den geltend gemachten Zeiten verlangt, die er insgesamt auf 164 Stunden und 42 Minuten berechnet hat. Wegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird auf Bl. 29 f. und Bl. 72 f. der Anlage 2 zur Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dienstreisenbedingte Fahrtzeiten Arbeitszeiten seien mit der Folge, dass bei Dienstreisen die Fahrtzeiten und die Dienstzeit am Geschäftsort arbeitstäglich 10 Stunden nicht überschreiten dürfen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. für das Jahr 2002 weitere Arbeitszeiten anzuerkennen in Höhe von 164 Stunden und 42 Minuten
  2. im Rahmen ihres Weisungsrechtes die Arbeitszeit einschließlich der Dienstreisen so einzuteilen, dass eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

da Fahrtzeiten keine Arbeitszeiten seien.

Mit Urteil vom 15.09.2004, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für Sonntag, den 16.06.2004 9 Stunden und 37 Minuten gutzuschreiben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird gleichfalls Bezug genommen, das dem Kläger am 13.10.2004 zugestellt worden ist und gegen das er am 09.11.2004 Berufung eingelegt hat, die er am 07.01.2005 begründet hat, nachdem auf seinen Antrag mit Beschluss vom 06.12.2004 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.01.2005 verlängert worden war.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen gegen das Urteil, soweit es seine Klage abgewiesen hat. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.01.2005 und den ergänzenden Schriftsatz vom 04.07.2005 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Gleitzeitkonto des Klägers für das Jahr 2002 weitere 155 Stunden und 5 Minuten gutzuschreiben,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dienstlichen Wege- und die auswärtigen Geschäftszeiten so einzuteilen, dass die Arbeitszeit des Klägers einschließlich der dienstlichen Wegezeiten arbeitstäglich nicht 10 Stunden überschreitet, soweit keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 07.02.2005 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 14.07.2005 wird gleichfall...

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