Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückkehrrecht. Telekom. Fiktion einer sozialgerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung. Rücknahme der Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom in Anspruch nimmt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Arbeitsverhältnis von der Kabel Deutschland VS GmbH wirksam betriebsbedingt i. S. v. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG gekündigt worden ist. Die Fiktion des § 7 KSchG verringert diese Darlegungspflichten nicht, wenn der Arbeitenehmer seine Kündigungsschutzklage gegen die Kabel Deutschland VS GmbH zurücknimmt.

 

Normenkette

KSchG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 30.12.2009; Aktenzeichen 1 Ca 363/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.11.2012; Aktenzeichen 7 AZR 646/10 (A))

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 30.12.2009 – 1 Ca 363/09 – teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers auf Grundlage eines Rückkehrrechtes.

Der am 00.00.1957 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zunächst seit dem 01.02.1973 als Servicetechniker bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 01.10.1999 wurde er von der Beklagten beurlaubt und nahm seine Tätigkeit bei der K. GmbH & Co. KG (K.) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen auf. Unter dem 01.09.2000 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten die Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt tarifvertraglich ordentlich unkündbar. § 2 des Auflösungsvertrages vom 01.09.2000 enthält wörtlich nachstehende Regelung:

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

1. Der Arbeitnehmer erhält im Zusammenhang mit dem bei der K. N/B GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur D. AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesen Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben…

4. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.”

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Auflösungsvertrages wird auf Bl. 20 d. A. Bezug genommen.

Unter dem 08.04.2005 schlossen die D. AG, die K.-Gesellschaften K. GmbH, K. GmbH & Co. KG, K. Services GmbH sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. eine sog. schuldrechtliche Vereinbarung. Diese enthält wörtlich u. a. nachstehende Regelung:

  1. „Die D. AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur D. AG ein

    a. innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

    b. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrecht für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). …

  2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Abs. 1.b. liegen vor, wenn

    a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird…

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des liegenden Gründen erfolgt und ein evtl. Rechtstreit nicht zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hat…”

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser schuldrechtlichen Vereinbarung wird auf Bl. 26 – 29 d. A. verwiesen.

Ebenfalls auf den 08.04.2004 datiert die Vereinbarung zur schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 zwischen der Beklagten und den K.-Gesellschaften u. a. der K. Diese Vereinbarung beinhaltet wörtlich u. a. nachstehende Regelung:

„2. Zu Ziffer 2 Satz 3:… Soweit datenschutzrechtlich zulässig, legen die K.-Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger gegenüber der D. AG auf Verlangen unverzüglich alle Tatbestände/Sachverhalte offen, aus denen sich die Voraussetzungen für das geltend gemachte Rückkehrrecht oder im Falle der Rückkehr nach Ziffer 1 a. i. V. m. Ziffer 2 a. die soziale Rechtfertigung, Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Kündigung ergeben. Im Falle der Rückkehr nach Ziffer 1 a. teilen die K.-Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger der D. AG mit, ob der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bei der K.-Gesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu den bisherigen Konditionen weiter besteht. Die Verpflichtungen aus Satz 2 und 3 gelten auch für Rückkehrsachverhalte auf Grundlage der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. August 2002.

Die D. AG wird in den individuellen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern aufnehmen, dass d...

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