Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinstellungsanspruch. Rückkehrrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines von Arbeitgeberin und Gewerkschaft vereinbarten Rückkehrrechts (im Anschluss an LAG Köln vom 14.10.2010 – 7 Sa 134/10).

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 2344/09)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.01.2010 – 5 Ca 2344/09 – wird abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, mit Wirkung zum 01.08.2009 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe T5 und bei Geltung der für das Unternehmen der D T jeweils geltenden Tarifverträge wieder eingestellt zu werden, anzunehmen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.296,00 EUR brutto abzüglich 3.706,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.648,00 EUR brutto abzüglich 1.853,10 EUR netto seit dem 16.09.2009 und dem 16.10.2009 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten als seine ehemalige Arbeitgeberin einen Wiedereinstellungsanspruch besitzt.

Der am 19.08.1967 geborene Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er war vom 01.09.1984 bis zum 30.09.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und wurde zuletzt als technischer Fachwirt eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für Angestellte der D T Anwendung. Gemäß § 26 MTV tritt die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses ein, wenn dieses seit mindestens 15 Jahren besteht und der Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Im Jahr 1998 wies die staatliche Regulierungsbehörde die Beklagte aus wettbewerbsrechtlichen Gründen an, das neu gegründete K fernsehen auszugliedern. Die Beklagte übertrug die entsprechenden Aktivitäten daraufhin auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft, die K D GmbH. Hierauf wechselte der Kläger auf Betreiben der Beklagten zur K D GmbH und begründete mit dieser zum 01.10.1999 ein Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zweck wurde der Kläger in dem zunächst fortbestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beurlaubt. Er wurde als technischer Fachwirt eingesetzt und war zuletzt in Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 der Entgelttabelle für Arbeitnehmer der D T AG, die nicht in Vertriebsfunktionen beschäftigt werden, eingruppiert. Daraus ergibt sich bei einer Vollzeitbeschäftigung ein Vergütungsanspruch von monatlich 3.455,00 EUR brutto. Hinzu kommt ein Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage der Stufe 4 von monatlich 88,00 EUR und einer abgabenbezogenen Umstellungszulage von 105,00 EUR. Die tarifliche ordentliche Unkündbarkeit des Klägers hat auch für sein Arbeitsverhältnis mit den K gesellschaften Geltung.

Am 01.09.2003 schlossen der Kläger und die Beklagte auf deren Initiative ein Auflösungsvertrag, mit welchem das zwischen den Parteien seinerzeit noch bestehende Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 beendet wurde, „um das bei der K N /B GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen”. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere dem unter § 2 geregelten Rückkehrrecht, wird auf den Auflösungsvertrag (Anlage K 2 zum Klägerschriftsatz vom 10.08.2010) Bezug genommen.

Am 08.04.2005 schlossen die Beklagte und die im Einzelnen aufgeführten K gesellschaften mit der v D e. V. (v.d) eine „schuldrechtliche Vereinbarung”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Vereinbarung (Anlage K 3) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Am 30.04.2005 schlossen die Parteien einen „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002”, welchem die „schuldrechtliche Vereinbarung” vom 08.04.2005 als Vertragsbestandteil beigefügt war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Auf die Vertragsänderungen des Klägers mit der die K D V u S GmbH & Co. KG (im Folgenden: KDVS) vom 17.12.2002, März 2005, 25.04.2005 und zuletzt 25.11.2005 (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 469 ff. d. A.) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.12.2008 kündigte die KDVS den Arbeitsvertrag des Klägers „aus betriebsbedingten Gründen” zum 31.07.2009. Sie verwies dabei auf den mit dem Konzernbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan über die Restrukturierung des Bereichs Technical Operations vom 12.11.2008. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 05.12.2008. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hannover (10 Ca 80/09).

Mit Schreiben vom 10.12.2008 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er von der KDVS betriebsbedingt gekündigt worden sei und er „hiermit” sei...

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